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3) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder
Ortschaften versagt werden kann;
4) daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von
Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen ge-
knüpft wird.
Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anord-
nung muß dem Reichstage sofort, beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammen-
treten Rechenschaft gegeben werden.
Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger und auf die
für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.
Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Ver-
fügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zu-
widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 29.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landes-
polizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehbörde
des Bundesstaates bekannt gemacht.
§ 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft und gilt
bis zum 31. März 1881.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 21. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
[x2 Friedrich Wilhelm, Kronprinz
Fürst v. Bismarck.