Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

243 
3) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit 
oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder 
Ortschaften versagt werden kann; 
4) daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von 
Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen ge- 
knüpft wird. 
Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anord- 
nung muß dem Reichstage sofort, beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammen- 
treten Rechenschaft gegeben werden. 
Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger und auf die 
für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen. 
Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Ver- 
fügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zu- 
widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 29. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landes- 
polizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehbörde 
des Bundesstaates bekannt gemacht. 
§ 30. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft und gilt 
bis zum 31. März 1881. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 21. Oktober 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: 
[x2 Friedrich Wilhelm, Kronprinz 
Fürst v. Bismarck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.