Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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(192) IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der 
Oesterreichischen Hagelversicherungsgesellschaft in Wien die durch Verfügung 
vom 14. April 1873 — Regierungs-Blatt S. 95 — widerruflich ertheilte 
Konzession zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum entzogen worden ist. 
Weimar, am 4. November 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
pr. Schomburg. 
!193) V. Da der im § 1 Ziffer 4 des Gesetzes vom 7. März 1877 (Re- 
gierungs-Blatt Seite 23) vorgesehene Fall eingetreten ist, wird zur weiteren 
Deckung der im Jahre 1878 aus der Landesbrandversicherungskasse gezahlten 
und noch zu zahlenden Brandentschädigungen und übrigen Ausgaben ein 
außerordentlicher Beitrag zu dieser Kasse im Betrage 
Eines Zehntel Pfeunigs 
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß- 
gabe des Brandversicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen hierdurch 
dergestalt ausgeschrieben, daß dieser Beitrag mit 
dem 1. Dezember dieses Jahres 
zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden ausgefordert, die fraglichen Beiträge 
pünktlich zur Verfallzeit an die Ortssteucreinnahmen einzuzahlen, die letzteren 
aber erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der Gelder und 
für deren Ablieferung an die vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig 
Sorge zu tragen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist nach den Vorschriften der Ver- 
ordnung vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 
zu verfahren. 
Weimar, den 7. November 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof · Buchdruderei.
	        
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