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daß bei Anwendung der beiden genannten Gesetze vom 19. April
1833 und vom 26. April 1839 auf die auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse nebst Talons und Koupons
au die Stelle des in diesen Gesetzen genannten „Landschafts-Kollegiums"
der „Vorstand der Großherzoglichen Landeskreditkasse“ und an Stelle
der „Staatskasse“ und „Landesschuldentilgungskasse“ die „Großherzog-
liche Landeskreditkasse“, ferner an die Stelle des „Prokurators der
Hauptlandschaftskasse“ die „Großherzogliche Finanz-Prokuratur“ zu
treten habe.
So geschehen und gegeben Weimar, am 23. November 1878.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Verorduung,
das Amortisationsverfahren bei den auf
den Inhaber lautenden Schuldverschrei-
bungen der Großherzoglichen Landes-
kreditkasse betreffend.
(95. Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
verordnen hierdurch, anschließend an die revidirte Verordnung vom 30. Januar
d. J. zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Mai 1876 die Fischerei betreffend
und in Ergänzung insbesondere der Bestimmungen des § 6 derselben Folgendes: