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mit Schlagfedern, Gabeln, Speeren, Stecheisen, Stangen und dergleichen ist
verboten.
Der Gebrauch von Angeln ist diesem Verbote nicht unterworfen.
Verboten ist das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten
oder Fackeln.
Im Uebrigen wird auf das Verbot schädlicher Fangmittel im 8. 18 des
Gesetzes verwiesen.
§. 11.
Soweit nicht weitergehende Verbote oder Beschränkungen schon bestehen
(vergl. §. 41 des Gesetzes), dürfen die fließenden Gewässer (§. 1 alin. 1 des
Gesetzes) ohne Erlaubniß der Aufsichts-Behörde zum Zwecke des Fischfangs
weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.
§. 12.
Fischwehre, Fischzüune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung (siehe
jedoch §. 3 des Gesetzes), nicht neu angelegt werden.
Die Erneuerung bestehender Wehre u. s. w. kann jedoch auch außer dem
Falle einer für dieses Fangmittel bestehenden Berechtigung von der zuständigen
Aufsichts-Behörde gestattet werden.
§. 13.
Vom 1. Juli 1880 ab dürfen beim Fischfange keine Fanggeräthe (Netze
und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oeff-
nungen (Maschen) im nassen Zustande von jeder Seite (von Knoten zu Knoten)
nicht mindestens eine Weite von 2,5 em haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der
Fanggeräthe.
Unser Staats-Ministerium Departement des Innern ist ermächtigt, Aus-
nahmen von dieser Vorschrift im Falle des Bedürfnisses, für bestimmte Arten
von Fanggeräthen zuzulassen.