Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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mit Schlagfedern, Gabeln, Speeren, Stecheisen, Stangen und dergleichen ist 
verboten. 
Der Gebrauch von Angeln ist diesem Verbote nicht unterworfen. 
Verboten ist das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten 
oder Fackeln. 
Im Uebrigen wird auf das Verbot schädlicher Fangmittel im 8. 18 des 
Gesetzes verwiesen. 
§. 11. 
Soweit nicht weitergehende Verbote oder Beschränkungen schon bestehen 
(vergl. §. 41 des Gesetzes), dürfen die fließenden Gewässer (§. 1 alin. 1 des 
Gesetzes) ohne Erlaubniß der Aufsichts-Behörde zum Zwecke des Fischfangs 
weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft werden. 
§. 12. 
Fischwehre, Fischzüune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung (siehe 
jedoch §. 3 des Gesetzes), nicht neu angelegt werden. 
Die Erneuerung bestehender Wehre u. s. w. kann jedoch auch außer dem 
Falle einer für dieses Fangmittel bestehenden Berechtigung von der zuständigen 
Aufsichts-Behörde gestattet werden. 
§. 13. 
Vom 1. Juli 1880 ab dürfen beim Fischfange keine Fanggeräthe (Netze 
und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oeff- 
nungen (Maschen) im nassen Zustande von jeder Seite (von Knoten zu Knoten) 
nicht mindestens eine Weite von 2,5 em haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der 
Fanggeräthe. 
Unser Staats-Ministerium Departement des Innern ist ermächtigt, Aus- 
nahmen von dieser Vorschrift im Falle des Bedürfnisses, für bestimmte Arten 
von Fanggeräthen zuzulassen.
	        
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