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haben, zum Zwecke der Nachstempelung nach Maßgabe der Vorschriften
in der unter 2 gedachten Anlage B anzumelden und vorzulegen.
Ist die Steuerstelle, bei welcher die Aumeldung bewirkt wird, nach
Ziffer 2 nicht selbst ermächtigt, die Nachstempelung vorzunehmen, so hat
dieselbe die nachzustempelnden Spielkarten mit einem Verzeichnisse dem
nächstgelegenen nach Ziffer 2 zur Nachstempelung befugten Steueramte
zur Abstempelung mit dem Reichsstempel zu übersenden. Hin= und
Rücksendung erfolgen unter der Bezeichnung als „Reichsdienstsache“.
4) Die Stempelung der Spielkarten mit dem Reichsstempel hat nach Maß-
gabe der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. November d. J.
(Seite 614 des Centralblattes für das Deutsche Reich) zu erfolgen.
5) Die Erhebung einer Nachsteuer von den mit dem Landesstempel ver-
sehenen Spielkarten findet nicht Statt, da die Abgabenbeträge des
Landesstempels und des Reichsstempels gleich sind.
Weimar, den 25. November 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof · Buchdruckerei.