Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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haben, zum Zwecke der Nachstempelung nach Maßgabe der Vorschriften 
in der unter 2 gedachten Anlage B anzumelden und vorzulegen. 
Ist die Steuerstelle, bei welcher die Aumeldung bewirkt wird, nach 
Ziffer 2 nicht selbst ermächtigt, die Nachstempelung vorzunehmen, so hat 
dieselbe die nachzustempelnden Spielkarten mit einem Verzeichnisse dem 
nächstgelegenen nach Ziffer 2 zur Nachstempelung befugten Steueramte 
zur Abstempelung mit dem Reichsstempel zu übersenden. Hin= und 
Rücksendung erfolgen unter der Bezeichnung als „Reichsdienstsache“. 
4) Die Stempelung der Spielkarten mit dem Reichsstempel hat nach Maß- 
gabe der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. November d. J. 
(Seite 614 des Centralblattes für das Deutsche Reich) zu erfolgen. 
5) Die Erhebung einer Nachsteuer von den mit dem Landesstempel ver- 
sehenen Spielkarten findet nicht Statt, da die Abgabenbeträge des 
Landesstempels und des Reichsstempels gleich sind. 
Weimar, den 25. November 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hof · Buchdruckerei.
	        
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