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Die Arbeiter in Hüttenwerken und in Bauhöfen sind unter den gewerd-
lichen Arbeitern mit verstanden und demnach zur Führung eines Arbeitsbuches
verpflichtet.
§ 2.
Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich
entbunden
1) Arbeiter unter 14 Jahren, welche nach Bestimmung des Gesetzes eine
Arbeitskarte zu führen haben; (Siehe B § 15 ff.)
2) Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften.
§ 3.
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen
nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet:
1) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf
Grund eines Arbeitsvertrages mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt find;
2) Personen, welche im Gesindeverhältnisse stehen;
3) die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Ar-
beiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter;
4) Personen, die in der Stellung von Angestellten (Geschäftsführer, Buch-
führer, Werkmeister und dergleichen) in gewerblichen Betrieben beschäftigt
werden.
* 4.
Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer
Beschäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines
solchen, wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern.
§ 5.
Die Arbeitsbücher müssen nach Format, Papier, Druck und Seitenzahl
der nach § 110, Absatz 2 des Gesetzes festgestellten Einrichtung entsprechen,
wie solche aus den für den erstmaligen Bedarf demnächst durch die Großherzog=
lichen Bezirks-Direktoren zur Ausgabe gelangenden Exemplaren ersichtlich ist.
Arbeitsbücher mit größerer Seitenzahl sind zulässig, doch müssen die Angaben
der Seitenzahl, sowie die Vordrucke für die Eintragungen und deren Nummerirung
bis zur letzten Seite fortlaufen.