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Die in Anlage A der gegenwärtigen Bekanntmachung abgedruckten Ver--W
merke sollen zeigen, in welcher Weise von Behörden und Arbeitgebern die 4.n
ihnen obliegenden Eintragungen zweckmäßig zu bewirken sind.
86.
Die Ausstellung der Arbeitsbücher erfolgt durch die Gemeindevorstände
als Ortspolizeibehörden, welche über die von ihnen ausgestellten Arbeitsbücher
nach dem anliegenden Formulare (Anlage B) ein für jedes Kalenderjahr abzu-
schließendes Verzeichniß zu führen haben. *
8 7.
Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter auszu-
stellen, welche im Gemeindebezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt
haben (§ 108) und glaubhaft machen, daß für sie bis dahin ein Arbeitsbuch
noch nicht ausgestellt ist, oder daß das für sie ausgestellte Arbeitsbuch voll-
ständig ausgefüllt, oder unbrauchbar geworden, oder verloren gegangen oder
vernichtet ist (§§ 109, 112).
88.
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem
Vater oder Vormunde gestellt, so ist der Nachweis zu fordern, daß der Vater
oder Vormund dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung
des Vaters nicht beschafft werden kann, daß die Gemeindebehörde desjenigen
Ortes, wo der Arbeiter seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die
Zustimmung des Vaters ergänzt hat (8 108).
Der Nachweis ist durch Beibringung einer mündlichen oder schriftlichen
Erklärung des Vaters oder Vormundes, beziehungsweise durch eine schriftliche
Bescheinigung der Gemeindebehörde zu erbringen.
§5#9.
Sovweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volks-
schule nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schul-
vorstandes desjenigen Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule
entlassen ist.
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