Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Die in Anlage A der gegenwärtigen Bekanntmachung abgedruckten Ver--W 
merke sollen zeigen, in welcher Weise von Behörden und Arbeitgebern die 4.n 
ihnen obliegenden Eintragungen zweckmäßig zu bewirken sind. 
86. 
Die Ausstellung der Arbeitsbücher erfolgt durch die Gemeindevorstände 
als Ortspolizeibehörden, welche über die von ihnen ausgestellten Arbeitsbücher 
nach dem anliegenden Formulare (Anlage B) ein für jedes Kalenderjahr abzu- 
schließendes Verzeichniß zu führen haben. * 
8 7. 
Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter auszu- 
stellen, welche im Gemeindebezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt 
haben (§ 108) und glaubhaft machen, daß für sie bis dahin ein Arbeitsbuch 
noch nicht ausgestellt ist, oder daß das für sie ausgestellte Arbeitsbuch voll- 
ständig ausgefüllt, oder unbrauchbar geworden, oder verloren gegangen oder 
vernichtet ist (§§ 109, 112). 
88. 
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem 
Vater oder Vormunde gestellt, so ist der Nachweis zu fordern, daß der Vater 
oder Vormund dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung 
des Vaters nicht beschafft werden kann, daß die Gemeindebehörde desjenigen 
Ortes, wo der Arbeiter seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die 
Zustimmung des Vaters ergänzt hat (8 108). 
Der Nachweis ist durch Beibringung einer mündlichen oder schriftlichen 
Erklärung des Vaters oder Vormundes, beziehungsweise durch eine schriftliche 
Bescheinigung der Gemeindebehörde zu erbringen. 
§5#9. 
Sovweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volks- 
schule nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schul- 
vorstandes desjenigen Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule 
entlassen ist. 
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