Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Die in der Anlage C der gegenwärtigen Bekanntmachung abgedruckten 
Vermerke sollen zeigen, in welcher Weise von den Behörden die ihnen oblie— 
genden Eintragungen zweckmäßig zu bewirken sind. 
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§ 17. 
Ueber die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem beigefügten Formulare 
— (Anlage D) ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes Verzeichniß zu führen. 
§5 18. 
Die Arbeitskarten sind von denjenigen Ortspolizei-Behörden auszustellen, 
in deren Gemeinde-Bezirk die Kinder, für welche sie bestimmt find, Beschäfti- 
gung annehmen oder während dieser Beschäftigung sich aufhalten sollen. 
* 19. 
Die Bestimmung unter § 8 oben findet auch auf die Ausstellung von 
Arbeitskarten Anwendung (§ 137 Absatz 2). Für jedes Kind, für welches die 
Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt wird, ist die Vorlegung einer Geburts- 
urkunde (Geburts-, Tauf-Scheines) zu fordern. 
8 20. 
Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des Formu- 
lars nach dem Muster in Anlage C 
Die Nummer der Arbeitskarte muß mit der laufenden Nummer des Ver- 
zeichnisses der Arbeitskarten (s. oben § 17) übereinstimmen. Unter „Schul- 
verhältnisse“ sind die Schule, welche das Kind während der bevorstehenden 
Beschäftigung zu besuchen hat, sowie die Tage und Stunden, an welchen dies 
zu geschehen hat, einzutragen. 
Unter „Bemerkungen“ find diejenigen Verhältnisse einzutragen, von wel- 
chen die Anwendung besonderer auf Grund der §§ 139 Absatz 2 und 139a 
erlassener Vorschriften abhängt (vergleiche auch § 21). 
§ 21. 
Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist ehunlichst festzustellen, ob für das- 
selbe Kind bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. In diesem Falle
	        
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