Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8 28. 
Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von 
den Ortspolizei-Behörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch 
besondere bei den Gewerbe-Unternehmern ihres Gemeindebezirks von Zeit zu 
Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig zu überwachen. 
Bei den Revisionen derjenigen gewerblichen Anlagen, auf welche die Be- 
stimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter Anwendung finden, hat 
die revidirende Behörde folgende Punkte festzustellen. 
1) Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschäf- 
tigten Arbeiter 
a) zwischen 16 und 21 Jahren? 
b) zwischen 14 und 16 Jahren? 
) zwischen 12 und 14 Jahren? 
Zu b unde sind die Zahlen getrennt nach Geschlechtern festzustellen. 
2) Sind sämmtliche Arbeiter zwischen 14 und 21 Jahren mit vorschrifts- 
mäßig ausgefüllten Arbeitsbüchern und sämmtliche Arbeiter zwischen 12 
und 14 Jahren mit Arbeitskarten versehen? 
3) Sind in den Arbeitsräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Ver- 
zeichniß der jugendlichen Arbeiter ausgehängt? 
4) Stimmen die Angaben des Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen 
mit der der Ortspolizei-Behörde gemachten Anzeige überein? 
5) Stimmen die in die Verzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter 
mit dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeits- 
büchern und Arbeitskarten überein? 
6) Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den 
gesetzlichen Vorschriften und den auf den Verzeichusssen eingetragenen 
Angaben überein? 
7) Besuchen die jugendlichen Arbeiter die Schule nach Maßgabe der in 
den Arbeitskarten angegebenen Einrichtung? 
8) Werden Arbeiterinnen entgegen der Votschrift des 6 136, Absatz 5 der 
Gewerbe= Ordnung beschäftigt? 
§ 29. 
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der 
§§P 139 und 139a, Absatz 2 nachgelassen oder Beschränkungen nach Maßgabe 
1878. 45
	        
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