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des § 139a, Absatz I1 vorgeschrieben sind oder werden, ist bei der Revision
festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter
in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen stattfindet.
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8½/ Uhr Abends und 5½ Uhr
Morgens oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu
Zeit einer bei Nacht oder Sonntags auszuführenden Revision zu unterziehen.
8 30.
Ueber jede Revision, welche in einer den Bestimmungen über die Be-
schäftigung jugendlicher Arbeiter unterworfenen Anlage stattgefunden hat, ist auf
den in den Arbeitsräumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisionsvermerk
zu machen.
Das Datum derselben und die dabei vorgefundene Anzahl der jugend-
lichen Arbeiter sind in das nach § 25 oben zu führende Verzeichniß der
Fabriken rc. einzutragen.
8 31.
Die gegen Besitzer von Fabriken 2c. wegen Zuwiderhandlungen gegen die
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter betreffenden Bestimmungen rechtskräftig
erkannten bezüglich festgesetzten Strafen sind in das Verzeichniß der Fabriken 2c.
einzutragen.
§ 32.
Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortspolizei-Behörden dem vor-
gesetzten Bezirks-Direktor eine Uebersicht der in ihrem Gemeindebezirke vor-
handenen Fabriken rc., in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, nach
— dem beigefügten Formular (Anlage H) einzureichen.
8 33.
Im Laufe der Monate März und April des Jahres 1879 ist eine erst-
malige allgemeine Revision sämmtlicher gewerblichen Anlagen vorzunehmen, bei
welcher hauptsächlich festzustellen ist, ob die zur Zeit beschäftigten Arbeiter unter
21 Jahren mit vorschriftsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Arbeitsbüchern
beziehungsweise Arbeitskarten versehen sind. Bei dieser erstmaligen Revision
sind die Arbeitgeber auf die vorgefundenen Mängel aufmerksam zu machen und
zu deren ungesäumten Abstellung unter Hinweis auf die betreffenden Straf-