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Anlage E (s. § 25 der Bekanntmachung).
Verzeichniß
der im Gemeindebezirk
belegenen Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden.
Erläuterungen:
1) Den Fabriken stehen gleich: Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung
von Dampfkraft stattfindet. Hüttenwerke, Bauhöfe und die nicht unter der Aufsicht
der Bergbehörden stehenden Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs= Anstalten und
unterirdisch betriebene Brüche und Gruben.
2) In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Corporation, Genossen=
schaft oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors r2c.) des Betriebes an-
zugeben.
3) In Spalte 3 ist, wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze der Fabrik 2c. wohnhaft,
auch dessen Wohnort in Klammer anzugeben.
1) In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten Revision vorgefundene Zahl der jugend-
lichen Arbeiter einzutragen.
5) Die Einträge in den Spalten 5 — 8 sind nach den etwa eingehenden Veränderungs-
anzeigen zu berichtigen.
6) In Spalte 9 sind die Data der nach § 138 Absatz 1 und 2 zu erstattenden Anzeigen
und Veränderungs-Anzeigen, sowie deren Akten= Nummer einzutragen.
7) In Spalte 10 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen.
8) In Spalte 11 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die
Arbeitsbücher und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig erkannten bezw.
festgestellten Strafen, einzutragen.
9) In Spalte 12 ist namentlich zu vermerken, ob für die betreffende Fabrik 2c. Ausnahmen
auf Grund der §§ 139 und 139a zugelassen sind.