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Anlage (s. § 26 der Bekanntmachung).
An
Bestimmungen de
Beschäftigung j
(ogl. Art. 1 § 138 Ablf. 3
I1. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. (§ 135 Abf. 1.)
II. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn
dem Arbeitgeber zuvor eine von der Ortspolizei-Behörde ausgestellte Arbeitskarte eingehändigt ist.
(G.-O. 8 137 Abs. 1.) Diese Karte hat der Arbeitgeber zu verwahren und auf amtliches Ver-
langen jederzeit vorzulegen. (G.-O. § 137 Abs. 3.)
Am Ende des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitskarte dem Vater oder Vormunde, oder
wenn die Wohnung des Vaters nicht zu ermitteln, der Mutter oder dem sonstigen nächsten An-
gehörigen des Kindes auszuhändigen. (§ 137 Abs. 3.)
III. Personen zwischen 14 und 21 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes ausgestellten Arbeits-
buche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches
Verlangen jederzeit vorzulegen ist. (G.-O. § 107 und 108.) (Vergl. auch die in jedem Arbeits-
buche abgedruckten §§ 111 und 112 der Gewerbe-Ordnung.)
IV. Wer Kinder zwischen 12 und 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren
in einer Fabrik beschtigen wilh muß hiervon der Ortspolizei-Behörde vorher schriftlich Anzeige
machen. (G.-O. § 138 Abs. 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung
stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. —
Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht
werden. (G.-O. § 138 Abs. 2.)
V. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt
werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der darin beschäftigten
jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage des Beginns und Endes der Arbeitszeit,
des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G.-O. § 138 Abs. 3.)
VI. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden täglich beschäftigt werden.
G 135 Abs. 2.)