Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

  
Landespolizeibehörde. 
Polizeibehörde. 
  
Mecklenburg- 
Strelitz. 
Oldenburg. 
Braunschweig. 
Sachsen- 
Meiningen. 
Sachsen- 
Altenburg. 
Sachsen- 
Coburg-Gotha. 
Anhalt. 
Schwarzburg- 
Sondershausen. 
Schwarzburg- 
Rudolfiad 
Waldeck. 
Reuß 
älterer Linie. 
Reuß 
jüngerer Linie. 
Schaumburg- 
Lippe. 
Lippe. 
Die Landesregierung. 
Im Herzogthum Olden- 
burg das Staats-Mi- 
nisterium, Departement 
des Innern, in den 
Fürstenthümern Lübeck 
und Birkenfeld die 
Regierungen. 
Die Kreisdirektionen 
und die Polizeidirek- 
tion in Braunschweig. 
Das Staats-Ministe- 
rium Abtheilung des 
Innern. 
Das Ministerium, Ab- 
theilung des Innern. 
Die mit landräthlichen 
Befugnissen versehenen 
ehörden. 
Die Regierung, Ab- 
theilung des Innern. 
Die Landräthe. 
Die Landrathsämter. 
Der Landesdirektor. 
Das Landrathsamt. 
Die Landrathsämter. 
Der Kolizeidirektor der 
esidenzstadt. 
Die Regierung. 
  
  
  
Im Domanium die Aemter, in der Ritterschaft die 
Gutsherrschaften, im Fürstenthum Ratzeburg die Land- 
vogtei. 
Im Herkogthum Oldenburg und im Fürstenthum 
Lübeck die Verwaltungsämter und die Stadtmagistrate 
der Städte erster Klasse, im Fürstenthum Birkenfeld 
die Bürgermeister. 
Die Ortspolizeibehörden. 
Die Landräthe und die Ortsvorstände (Magistrate, 
Bürgermeisterämter beziehungsw. Bürgermeister, Schult- 
heißen, Gemarkungsvertreter), außerdem im Sinne des 
1 10 des Gesetzes die zur Ueberwachung von Versamm- 
ungen, öffentlichen Festlichkeiten oder Aufzügen von 
den vorbenannten abgeordneten Polizeibeamten. 
In den Städten die Stadträthe, in den Ortschaften 
des platten Landes die Landrathsämter. 
Die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände). 
Die Ortspolizeibehörden. 
Die Ortspolizeibehörden. 
Die Ortspolizeibehörden. 
Die Ortspolizeibehörden. 
Das Landrathsamt. 
Die Gemeindevorstände. 
Die Ortspolizeibehörden (auf dem platten Lande die 
Aemter). 
Die Aemter und Magistrate.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.