Landespolizeibehörde.
Polizeibehörde.
Mecklenburg-
Strelitz.
Oldenburg.
Braunschweig.
Sachsen-
Meiningen.
Sachsen-
Altenburg.
Sachsen-
Coburg-Gotha.
Anhalt.
Schwarzburg-
Sondershausen.
Schwarzburg-
Rudolfiad
Waldeck.
Reuß
älterer Linie.
Reuß
jüngerer Linie.
Schaumburg-
Lippe.
Lippe.
Die Landesregierung.
Im Herzogthum Olden-
burg das Staats-Mi-
nisterium, Departement
des Innern, in den
Fürstenthümern Lübeck
und Birkenfeld die
Regierungen.
Die Kreisdirektionen
und die Polizeidirek-
tion in Braunschweig.
Das Staats-Ministe-
rium Abtheilung des
Innern.
Das Ministerium, Ab-
theilung des Innern.
Die mit landräthlichen
Befugnissen versehenen
ehörden.
Die Regierung, Ab-
theilung des Innern.
Die Landräthe.
Die Landrathsämter.
Der Landesdirektor.
Das Landrathsamt.
Die Landrathsämter.
Der Kolizeidirektor der
esidenzstadt.
Die Regierung.
Im Domanium die Aemter, in der Ritterschaft die
Gutsherrschaften, im Fürstenthum Ratzeburg die Land-
vogtei.
Im Herkogthum Oldenburg und im Fürstenthum
Lübeck die Verwaltungsämter und die Stadtmagistrate
der Städte erster Klasse, im Fürstenthum Birkenfeld
die Bürgermeister.
Die Ortspolizeibehörden.
Die Landräthe und die Ortsvorstände (Magistrate,
Bürgermeisterämter beziehungsw. Bürgermeister, Schult-
heißen, Gemarkungsvertreter), außerdem im Sinne des
1 10 des Gesetzes die zur Ueberwachung von Versamm-
ungen, öffentlichen Festlichkeiten oder Aufzügen von
den vorbenannten abgeordneten Polizeibeamten.
In den Städten die Stadträthe, in den Ortschaften
des platten Landes die Landrathsämter.
Die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände).
Die Ortspolizeibehörden.
Die Ortspolizeibehörden.
Die Ortspolizeibehörden.
Die Ortspolizeibehörden.
Das Landrathsamt.
Die Gemeindevorstände.
Die Ortspolizeibehörden (auf dem platten Lande die
Aemter).
Die Aemter und Magistrate.