Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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gedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  für  die  Apotheken  des  Großherzogthums
vom  1.  Januar  1879  ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Januar  1879  ab  nur
auf  die  durch  gegenwärtige  Bekanntmachung  eingeführte  Taxe  Anwendung.

Weimar,  am  16.  Dezember  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hbr.  Schomburg.

[1131  V.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
zeither  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu  Tiefenort  obgelegenen  Geschäfte
der  Forstgeldereinnahme  in  Bezug  auf  die  zweite  Abtheilung  des  Vachaer
Forstes  vom  1.  Januar  1879  an  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu
Vacha  zugewiesen  worden  sind.

Weimar,  den  18.  Dezember  1878.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
G.  Thon.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.