Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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nissen der für die einzelnen Theile des Großherzogthums maßgebenden Getreide- 
märkte und zugleich in Berücksichtigung des Umstandes, daß inzwischen unter 
dem 28. April 1869 ein neues Ablösungsgesetz erlassen worden ist, — ist 
eine Abänderung der desfallsigen Bestimmungen der Verordnung vom 24. Juni 
1848 nothwendig erschienen. 
Demgemäß verordnen Wir, unter Aufhebung des zu §. 54 des Gesetzes 
vom 18. Mai 1848 erlassenen Theils der erwähnten Verordnung vom 24. Juni 
1848, zur Ausführung der Bestimmungen in den 88. 55 und 56 des Gesetzes 
über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 
hiermit das Folgende: 
Als diejenigen Marktorte, deren durchschnittliche Martini-Marktpreise bei 
Ablösung von in Körnerfrüchten bestehenden Naturalzinsen für die Werthbestim- 
mung entscheiden sollen, insofern nicht die in dem §. 56 des Ablösungsgesetzes 
festgesetzten höchsten Sätze eintreten, werden bis auf Weiteres bestimmt: 
1) in dem Amtsbezirk Allstedt 
die Stadt Sangerhausen, 
2) in dem Amtsbezirk Ilmenau 
die Stadt Arnstadt, 
3) in den übrigen Theilen des I. und II. Verwaltungsbezirks 
die Städte Weimar, Jena und Erfurt, 
4) in dem III. Verwaltungsbezirke 
die Stadt Eisenach, 
5) in dem Amtsbezirk Geisa 
die Stadt Fulda, 
6) in den Amtsbezirken Kaltennordheim und Ostheim 
die Stadt Mellrichstadt, 
7) in den übrigen Theilen des IV. Verwaltungsbezirks 
die Stadt Eisenach, 
8) in dem V. Verwaltungsbezirke 
die Stadt Neustadt a./O.
	        
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