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Wenn für den einen oder anderen der vorgenannten Marktorte, welcher
als einziger Marktort eines bestimmten Bezirks vorstehend bezeichnet ist, die
Angaben über die Martinipreise in dem nach §. 56 des Ablösungsgesetzes vom
28. April 1869 erforderlichen Umfange nicht zu erlangen sein sollten, so ist
Unser Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern, ermächtigt,
insoweit und so lange die erwähnte Unvollständigkeit vorhanden ist, einen an-
deren Marktort an die Stelle des ausfallenden zu substituiren.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. März 1878.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(20) 1. Daß von der Direktion der Bremer Spiegelglas-Versicherungs-Gesell-
schaft an Stelle des bisherigen Haupt-Agenten Kaufmann Lindner der Rentier
J. F. Franke in Weimar zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum er-
nannt worden ist, wird hierdurch, unter Bezugnahme auf die Ministerial-
Bekanntmachung vom 23. November 1874 (Reg.-Blatt S. 384) zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 27. Februar 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.