Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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[21] II. Nachdem von dem General-Kommando des XI. Armeekorps mitge— 
theilt worden ist, daß von den im Herbst v. J. aus dem Großherzogthume 
zur Einstellung gelangten Mannschaften mehrere zur Disposition der Ersatz- 
behörden wieder haben entlassen werden müssen, weil weder die Civil-Vor- 
sitzenden der letzteren, noch die Bezirks-Kommandos davon benachrichtigt worden 
waren, daß wider Jene noch ein Strafverfahren schwebe oder ein ergangenes 
Strafurtheil zur Vollstreckung zu bringen sei: so werden die Gerichte des 
Großherzogthums an die Vorschriften unter IV der Instruktion vom 12. März 
1673, die über die Einleitung und den Ausfall strafrechtlicher Untersuchungen 
zu machenden Mittheilungen betreffend (Reg.-Blatt vom Jahre 1873 S. 25), 
hierdurch erinnert und augewiesen, solche in Zukunft pünktlich zu befolgen. 
Weimar am 6. März 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Weimar. — Hof · Buchdruckerei.
	        
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