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b) bei Hülfsbedürftigen im noch nicht vollendeten 14. Lebensjahre
40 Pfennige.
Nicht unter a und b begriffen und besonders zu berechnen sind die in
§. 2 erwähnten Kosten, sowie die Kosten für gelieferte nothwendige Klei-
dungsstücke.
§. 2.
Der Tarifsatz der für die nothwendig gewordene ärztliche oder wund-
ärztliche Behandlung und Verpflegung der in §. 1 bezeichneten Personen
einem Armenverbande des Großherzogthums von einem andern Armenverbande
desselben zu erstattenden Kosten beträgt, mit Einschluß der Kosten der dem
Hülfsbedürftigen gereichten Arzeneien, Heilmittel 2c., für den Tag
20 Pfennige,
vorbehaltlich gleichwohl einer besonderen Berechnung und Ligquidirung erheb-
licher außerordentlicher Mehraufwendungen, welche in Verwundungsfällen oder
bei schweren oder ansteckenden Krankheiten nothwendig geworden sind.
§. 3.
Der Tag, an welchem die Verpflegung begonnen hat, wird mit dem
Tage, an welchem dieselbe beendigt worden ist, zusammen als ein Tag be-
rechnet.
S. 4.
Die obigen Tarifsätze kommen gleichmäßig zur Anwendung, die Ver-
pflegung mag innerhalb oder außerhalb eines Kranken= oder Armenhauses be-
wirkt worden sein. Sie kommen aber nicht zur Anwendung
a) wenn die Verpflegung in einer der Landes-Heilanstalten oder in dem
Stadt= und Land-Krankenhause zu Eisenach stattgefunden hat, in die-
sen Fällen sind die Kosten nach den dort gültigen Tarifen, abzüglich
der allgemeinen Verwaltungskosten (§. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes)
zu erstatten;
b) wenn die unterstützte Person nicht völlig arbeits= und erwerbsunfähig
ist, so daß ihr z. B. nur Obdach gewährt werden mußte, oder daß
sie einen Theil ihrer Unterhaltungskosten durch eigne Arbeit aufbringt,
dann ist der zu erstattende Aufwand, je nach der Lage der Verhältnisse,
niedriger zu berechnen.