Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Jormular  C.  Beilage  3.
J  Blätter,  die  neben  dem  Reichsanzeiger  bestimmt  sind  für  die
Amtsgericht.  Bekanutmachnungen
aus  dem  aus  dem  Genossenschaftsregister
(0#  Stuttgart)  Handelsregister.  beikleineren  Genossenschaften:)  bei  anderen  Genossenschaften:

—  +—

%  Bei  kleineren  Genossenschaften  finden  die  Bekanntmachungen  nur  in  einem  einzigen  Blatte  neben  dem  Reichsenzeiger
  statt.  (Genossenschaftsgesetz  §.  156.)