Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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S. 3. 
Sollten sich an dem zur Anmeldung festgesetzten Tage nicht wenigstens 
zwei Dritttheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl gemeldet haben, so wird der 
Landtags-Vorstand Tags nachher diejenigen Ausgebliebenen, welche ein erheb- 
liches Hinderniß ihres Erscheinens nicht nachgewiesen haben, auf deren Kosten 
von diesem Umstande benachrichtigen und mit Beziehung auf die nach §. 4 
eintretenden Folgen zum sofortigen Erscheinen auffordern. 
S. 4. 
Diejenigen Abgeordneten, welche, obwohl sie triftige Gründe ihres Aus- 
bleibens nachzuweiseu nicht vermögen, zur bestimmten Zeit nicht erscheinen und 
dadurch die verfassungsmäßige Konstituirung und Thätigkeit des Landtages auf- 
halten, sind verpflichtet, alle daraus dem Lande erwachsenden Kosten zu tragen. 
Ueber das Borhandensein oder den Mangel triftiger Entschuldigungsgründe, 
also auch über die hierdurch bedingte eben erwähnte Kosten-Ersatzpflicht, der 
Staatstasse gegenüber, hat zunächst der Landtags-Vorstand, auf hiergegen ein- 
gewendete Berufung aber der konstituirte Landtag selbst zu entscheiden. 
§. 5. 
Sobald wenigstens zwei Drittheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl sich 
angemeldet haben, macht der Vorstand Anzeige an das Staats-Ministerium, 
worauf der Landesfürst den Zeitpunkt der Eröffnung des Landtages und die 
Art seiner Eröffnung — ob durch den Landesfürsten selbst öder durch eine 
von demselben hierzu ernannte Kommission — bestimmt (revidirtes Grundgesetz 
8. 27). 
8. 6. 
Das Staats-Ministerium setzt den Landtags-Vorstand von dieser landes- 
fürstlichen Entschließung in Kenntniß. Dieser ladet die angemeldeten Abgeord- 
neten zur Eröffnungssitzung ein, in welcher zunächst der zeitherige Präsident 
den Vorsitz führt. Nach erfolgter Eröffnung übernimmt der Aelteste der an- 
wesenden Abgeordneten den Vorsitz und leitet die Wahl des Präsidenten. 
Wenn diese geschehen, so geht an den Gewählten der Vorsitz über. Dieser 
läßt sofort die Wahlen der beiden Vice-Präsidenten und hierauf die Wahl 
eines Ausschusses für Prüfung der Vollmachten der neugewählten Abgeordneten 
vornehmen, wobei er die Namen derjenigen bekaunt zu machen hat, deren Wahl 
angefochten worden ist.
	        
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