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S. 3.
Sollten sich an dem zur Anmeldung festgesetzten Tage nicht wenigstens
zwei Dritttheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl gemeldet haben, so wird der
Landtags-Vorstand Tags nachher diejenigen Ausgebliebenen, welche ein erheb-
liches Hinderniß ihres Erscheinens nicht nachgewiesen haben, auf deren Kosten
von diesem Umstande benachrichtigen und mit Beziehung auf die nach §. 4
eintretenden Folgen zum sofortigen Erscheinen auffordern.
S. 4.
Diejenigen Abgeordneten, welche, obwohl sie triftige Gründe ihres Aus-
bleibens nachzuweiseu nicht vermögen, zur bestimmten Zeit nicht erscheinen und
dadurch die verfassungsmäßige Konstituirung und Thätigkeit des Landtages auf-
halten, sind verpflichtet, alle daraus dem Lande erwachsenden Kosten zu tragen.
Ueber das Borhandensein oder den Mangel triftiger Entschuldigungsgründe,
also auch über die hierdurch bedingte eben erwähnte Kosten-Ersatzpflicht, der
Staatstasse gegenüber, hat zunächst der Landtags-Vorstand, auf hiergegen ein-
gewendete Berufung aber der konstituirte Landtag selbst zu entscheiden.
§. 5.
Sobald wenigstens zwei Drittheile der gesetzlichen Abgeordnetenzahl sich
angemeldet haben, macht der Vorstand Anzeige an das Staats-Ministerium,
worauf der Landesfürst den Zeitpunkt der Eröffnung des Landtages und die
Art seiner Eröffnung — ob durch den Landesfürsten selbst öder durch eine
von demselben hierzu ernannte Kommission — bestimmt (revidirtes Grundgesetz
8. 27).
8. 6.
Das Staats-Ministerium setzt den Landtags-Vorstand von dieser landes-
fürstlichen Entschließung in Kenntniß. Dieser ladet die angemeldeten Abgeord-
neten zur Eröffnungssitzung ein, in welcher zunächst der zeitherige Präsident
den Vorsitz führt. Nach erfolgter Eröffnung übernimmt der Aelteste der an-
wesenden Abgeordneten den Vorsitz und leitet die Wahl des Präsidenten.
Wenn diese geschehen, so geht an den Gewählten der Vorsitz über. Dieser
läßt sofort die Wahlen der beiden Vice-Präsidenten und hierauf die Wahl
eines Ausschusses für Prüfung der Vollmachten der neugewählten Abgeordneten
vornehmen, wobei er die Namen derjenigen bekaunt zu machen hat, deren Wahl
angefochten worden ist.