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der vom Landtags-Vorstande oder vom Landtage selbst ausgehenden Schriften
und ist überhaupt das offizielle und einzige Organ des Landtages wie des
Landtags-Vorstandes.
§. 11.
Wenn der Präsident an der Ausübung seines Amtes behindert ist, gehen
alle Befugnisse und Obliegenheiten desselben auf den ersten oder, wenn auch
dieser behindert ist, auf den zweiten Vice-Präsidenten über. Ueberdies hat der
Präsident das Recht, den Vice-Präsidenten einzelne Direktorial--Geschäfte aus-
drücklich zu übertragen.
§. 12.
Die Führung des offiziellen Protokolles über die Verhandlungen im Land-
tage wird durch aus seiner Mitte zu wählende Schriftführer besorgt, dafern
der Landtag nicht beschließt, einen verpflichteten Protokollführer zuzuziehen.
Für die Eröffnungs-Sitzung (§. 6) und für die weiteren Verhandlungen
bis zu der Wahl der Schriftführer und bezüglich des Protokollführers ordnet
der Präsident die Protokollführung an.
§. 13.
Die sonstigen zeither dem Landtags-Syndikus obliegenden Geschäfte werden,
insoweit nicht die Berichterstatter selbst die Erklärungsschriften ausarbeiten,
nach Anordnung des Landtags-Vorstandes durch das Sekretariats= und Kanzlei-
Personal verrichtet.
Die Erklärungsschriften sind zunächst von dem Referenten und dann von
dem Landtags-Vorstande zu prüfen und im Konzepte zu signiren.
§. 14.
Die Stenographen, das Sekretariats-, Kanzlei= und Diener-Personal nimmt
der Landtag, je nach Bedürfniß, zeitweilig oder bleibend an. Bei bleibender
Annahme finden auf sie das Gesetz über den Civil-Staatsdienst vom 8. März
1850 und dessen Nachträge mit der Abweichung Anwendung, daß ihr Dienst-
herr der Landtag und ihre vorgesetzte Behörde der Landtags-Vorstand ist.
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm obliegenden Ge-
schäfte, sowie zur Geheimhaltung dessen, was ihm dabei bekannt wird und nicht
für die Oeffentlichkeit bestimmt ist, vom Landtags-Präsidenten verpflichtet und
in die Geschäfte eingewiesen.