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Dritter Abschnitt.
Von der Form der Landtags-Sitzungen.
A. Von der kestsetzung und dem Beluche der Landtage-Sitzungen.
§. 15.
Der Landtags-Vorstand hat die Tages-Ordnung — vorbehältlich des
Rechtes des Landtages, über die Reihenfolge der Berathungs-Gegenstände auf
Antrag Beschluß zu fassen — und die Zeit der Sitzung zu bestimmen. Von
der Zeit, für welche eine Sitzung anberaumt worden und von der für sie be-
stimmten Tages-Ordnung ist Tages vorher durch Anschlag den Abgeordneten
und dem Publikum, den einzelnen Departements-Chefs und ständigen Regie-
rungs-Kommissaren aber durch Zufertigung einer Abschrift der Tages-Ordnung
Kenntniß zu geben.
Bei Feststellung der Tages-Ordnung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß
die von der Staatsregierung als dringlich bezeichneten Propositionen in der
Regel vor anderen Gegenständen zur Berathung und Beschlußfassung im Land-
tage zu bringen sind.
§. 16.
Zutritt zu den Sitzungen, mit dem Rechte, an den Verhandlungen Theil
zu nehmen, haben sämmtliche Abgeordnete, sowie die legitimirten Regierungs-
Kommissare. Als solche sind zu betrachten:
1) die Departements-Chefs des Staats-Ministeriums, als solche, und
2) außerdem noch die hierzu besonders ernannten Staatsbeamten.
Diese Ernennung erfolgt:
a) bei Kommissaren für die Verhandlungen im Allgemeinen durch
ein landesfürstliches,
b) bei Kommissaren für besondere Gegenstände durch ein von dem
betreffenden Departements-Chef ausgestelltes Kommissorium (revi-
dirtes Grundgesetz §. 29).
§. 17.
Kann ein Abgeordneter einer Sitzung nicht beiwohnen, so hat er sich
unter Angabe genügender Gründe zu entschuldigen. Daß dies geschehen, ist
dem Landtage anzuzeigen.
Wohnt ein Abgeordneter zweien Landtags-Sitzungen unmittelbar hinter