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einander oder doch in kurzem Zwischenraume nicht bei, ohne sich genügend
entschuldigt zu haben, so hat der Landtags-Vorstand ihn zum Besuche der
Sitzungen schriftlich aufzufordern.
Leistet er dieser Aufforderung gleichwohl keine Folge und entschuldigt er
sich auch nicht genügend, so hat der Präsident dem Landtage davon Anzeige
zu machen, welcher hierauf beschließt, ob er selbst den fraglichen Abgeordneten
zum Besuche der Landtags-Sitzungen oder zu genügender Entschuldigung durch
das Organ des Präsidenten auffordern will, unter dem Bemerken, daß ein fort-
gesetztes unentschuldigtes Ausbleiben als Austrittserklärung gelten werde.
§. 18.
Urlaubsgesuche der Abgeordneten sind bei dem Präsidenten, unter Angabe
der Gründe und der Dauer des Urlaubs, anzubringen; die Entscheidung ge-
bührt dem Landtage, welchem zu diesem Behufe in jeder Sitzung die mit oder
ohne Entschuldigung abwesenden Abgeordneten anzuzeigen sind.
In dringenden Fällen kann der Präsident auf drei Tage oder — dafern
der Landtag binnen der nächsten drei Tage keine Sitzung hält — bis zur
Zeit der nächsten Sitzung selbst Urlaub ertheilen, muß aber in letzterer dem
Landtage die nöthige Anzeige machen.
Wird der erbetene Urlaub abgeschlagen oder kehrt der Beurlaubte binnen
der bestimmten Zeit nicht zurück, so ist dem Abwesenden von dem Präsidenten
eine Frist von acht Tagen zum Erscheinen zu setzen. Bleibt er auch nach
deren Ablauf ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ihn der Landtag
unter Einräumung einer anderweiten angemessenen Frist mit der Bemerkung
vorladen lassen, daß ein fortgesetztes unentschuldigtes Ausbleiben als Austritts-
erklärung gelten werde.
8. 19.
Jede Ladung eines säumigen Abgeordneten, gehe sie von dem Präsidenten
oder von dem Landtage selbst aus, geschieht auf die eigenen Kosten des Säu-
migen. Ueberdies ist jeder ohne triftige Entschuldigung fehlende Abgeordnete
nach Maßgabe des 8. 4 haftpflichtig für die durch sein Ausbleiben etwa dem
Lande erwachsenden Kosten.
8. 20.
Leistet ein Abgeordneter der an ihn ergangenen Aufforderung von Seiten
des Landtages (58. 18, 19) keine Folge, so hat dieser die Vornahme einer