Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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einander oder doch in kurzem Zwischenraume nicht bei, ohne sich genügend 
entschuldigt zu haben, so hat der Landtags-Vorstand ihn zum Besuche der 
Sitzungen schriftlich aufzufordern. 
Leistet er dieser Aufforderung gleichwohl keine Folge und entschuldigt er 
sich auch nicht genügend, so hat der Präsident dem Landtage davon Anzeige 
zu machen, welcher hierauf beschließt, ob er selbst den fraglichen Abgeordneten 
zum Besuche der Landtags-Sitzungen oder zu genügender Entschuldigung durch 
das Organ des Präsidenten auffordern will, unter dem Bemerken, daß ein fort- 
gesetztes unentschuldigtes Ausbleiben als Austrittserklärung gelten werde. 
§. 18. 
Urlaubsgesuche der Abgeordneten sind bei dem Präsidenten, unter Angabe 
der Gründe und der Dauer des Urlaubs, anzubringen; die Entscheidung ge- 
bührt dem Landtage, welchem zu diesem Behufe in jeder Sitzung die mit oder 
ohne Entschuldigung abwesenden Abgeordneten anzuzeigen sind. 
In dringenden Fällen kann der Präsident auf drei Tage oder — dafern 
der Landtag binnen der nächsten drei Tage keine Sitzung hält — bis zur 
Zeit der nächsten Sitzung selbst Urlaub ertheilen, muß aber in letzterer dem 
Landtage die nöthige Anzeige machen. 
Wird der erbetene Urlaub abgeschlagen oder kehrt der Beurlaubte binnen 
der bestimmten Zeit nicht zurück, so ist dem Abwesenden von dem Präsidenten 
eine Frist von acht Tagen zum Erscheinen zu setzen. Bleibt er auch nach 
deren Ablauf ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ihn der Landtag 
unter Einräumung einer anderweiten angemessenen Frist mit der Bemerkung 
vorladen lassen, daß ein fortgesetztes unentschuldigtes Ausbleiben als Austritts- 
erklärung gelten werde. 
8. 19. 
Jede Ladung eines säumigen Abgeordneten, gehe sie von dem Präsidenten 
oder von dem Landtage selbst aus, geschieht auf die eigenen Kosten des Säu- 
migen. Ueberdies ist jeder ohne triftige Entschuldigung fehlende Abgeordnete 
nach Maßgabe des 8. 4 haftpflichtig für die durch sein Ausbleiben etwa dem 
Lande erwachsenden Kosten. 
8. 20. 
Leistet ein Abgeordneter der an ihn ergangenen Aufforderung von Seiten 
des Landtages (58. 18, 19) keine Folge, so hat dieser die Vornahme einer
	        
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