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der Gallerie aufzufordern und kann bei groben Störungen oder Widersetzlich-
keit gegen seine Anordnung selbst Verhaftung verfügen.
Auch steht ihm im änßersten Falle das Recht zu, diejenige Gallerie, in
welcher eine Störung der Ruhe Statt gefunden hat, ganz von den Zuhörern
räumen zu lassen.
§. 29.
Ferner hat der Präsident auch darüber zu wachen, daß nicht die Ab-
geordneten selbst die Ordnung und Würde der Verhandlung stören. Zu diesem
Behufe sind insbesondere auch folgende Vorschriften zu beobachten:
1) laute Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt;
2) kein Redner darf sich unschickliche oder beleidigende Aeußerungen, sie
mögen gerichtet sein, gegen wen sie wollen, erlauben. Wer im Land-
tage öffentliche Beamte einer Pflichtwidrigkeit zeiht, ist verbunden, auf
Verlangen der Staatsregierung die Namen derselben zu nennen;
3) kein Redner darf in seiner Rede unterbrochen werden. Nur dem Prä-
sidenten ist die Unterbrechung gestattet, wenn sie zur Aufrechthaltung
der Ordnung und zur Abschneidung ungehöriger Abschweifungen nöthig
ist, und das im §. 32 erwähnte Recht der Regierungs-Kommissare und
Abgeordneten gilt namentlich auch in diesem Falle;
4) Niemand darf im Landtage sprechen, ohne vom Präsidenten das Wort
erhalten zu haben.
S. 30.
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jeden Abgeordneten, welcher
der Landtags-Ordnung und insonderheit dem §. 29 zuwiderhandelt, sofort zur
Ordnung zu verweisen und, falls der Redner wiederholt dazu Anlaß giebt, ihm
selbst die fernere Wortführung zu untersagen.
Gegen die Verweisung zur Ordnung von Seiten des Prüäsidenten ist das
Wort zur Vertheidigung, welches — den oben erwähnten Fall der gänzlichen
Wortentziehung ausgenommen — nicht versagt werden darf, und jedenfalls die
Berufung auf den Ausspruch des Landtages gestattet.
§. 31.
Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, durch den Ordnungsruf die Ord-
nung wirklich herzustellen, so wiederholt er seinen Aufruf unter der Verwar-
nung, daß er bei fortdauernder Unordnung die Sitzung unterbrechen werde,
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