Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Wird auch diese Erinnerung nicht beachtet und vermag der Präsident 
selbst durch ein Zeichen mit der Glocke oder dem Hammer die Ordnung nicht 
wieder herzustellen, so hat er die Sitzung entweder für den ganzen Tag oder 
auf kürzere Zeit zu schließen. 
Der Sitzungssaal muß in solchem Falle bis nach Ablauf der bestimmten 
Zeit geräumt werden. 
§. 32. 
Die anwesenden Regierungs-Kommissare sowohl, als jeder einzelne Abge- 
ordnete sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von der Ordnung auf- 
merksam zu machen und bei demselben auf Verweisung zur Ordnung anzutragen. 
C. Von der Reihenfolge der Geschäfte in den Sitzungen. 
§. 33. 
Das vom Schrift= und bezüglich Protokollführer über jede Sitzung des 
Landtags aufzunehmende Protokoll ist dem Landtags-Vorstande vorzulegen und 
von diesem zu prüfen. Dasselbe liegt während des der Sitzung folgenden 
Tages zur Einsicht der Abgeordneten aus, und gilt, wenn innerhalb dieses 
Tages Einwendungen dagegen nicht erhoben werden, als genehmigt. 
Einwendungen dagegen sind nöthigen Falls durch Beschluß des Landtags 
zu erledigen. Sobald das Protokoll in Gemäßheit dieser Bestimmungen fest- 
gestellt worden, ist dasselbe vom Schrift= bezüglich Protokollführer und vom 
Landtags-Vorstande durch Unterschrift zu vollziehen. 
§. 34. 
Der Präsident eröffnet die Landtagssitzungen und macht demnächst dem 
Landtage die neuerdings eingegangenen Schriften mit den darauf von dem Land- 
tags-Vorstande gefaßten, bloß geschäftsleitenden Beschlüssen bekannt. Dabei 
werden die ersteren nur, wenn es der Landtag oder ein Regierungs-Kommissar 
verlangt, durch den Schrift= oder Protokollführer vorgelesen. 
Wird gegen die Zweckmäßigkeit oder Richtigkeit eines von dem Landtags- 
Vorstande gefaßten geschäftsleitenden Beschlusses ein Bedenken im Landtage 
erhoben und eine bestimmte Aenderung dieses Beschlusses beantragt, so ent- 
scheidet der Landtag darüber.
	        
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