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§. 35.
Diesem Vortrage der Registrande folgen die Mittheilungen der Regie-
rungs-Kommissare, sowie Anzeigen, welche der Präsident oder die von dem
Landtage gewählten Ausschüsse über Gegenstände ihres besonderen Geschäfts-
kreises zu erstatten haben, und Anfragen (Interpellationen), welche von einzel-
nen Abgeordneten an die Staatsregierung oder in Bezug auf den Gang der
Landtagsgeschäfte an den Präsidenten oder an einen Ausschuß gerichtet werden.
§. 36.
Insoweit diese Interpellationen an die Staatsregierung gerichtet sind,
müssen sie derselben, dafern sie nicht sofort beantwortet werden, schriftlich mit-
getheilt werden, und werden die Regierungs-Kommissare entweder sofort, oder
in einer der beiden nächstfolgenden Sitzungen, einen Tag bestimmen, an wel-
chem die Anfrage beantwortet werden soll. Eine weitere Verhandlung findet
über die gestellten Anfragen und die darauf ertheilten Antworten an und für sich
nicht Statt. Wird auf die erfolgte Antwort von dem Anfragenden oder von
einem anderen Abgeordneten ein besonderer Antrag gegründet, so ist mit dem-
selben nach den hierfür gegebenen Vorschriften weiter zu verfahren.
§. 37.
Nach Erledigung der in vorstehenden Paragraphen aufgeführten Gegen-
stände wird zur Tages-Ordnung (. 15) übergegangen. Ueber einen Gegen-
stand, welcher nicht auf der Tages-Ordnung steht, kann nicht verhandelt werden
(vergl. §§. 39, 55).
S. 38.
Von der Tages-Ordnung und der vorstehend bezeichneten Aufeinanderfolge
der ihr vorausgehenden Geschäfte darf nur dann abgewichen werden, wenn
entweder
1) der Landtag dieses mit Zustimmung eines Departements-Chefs oder
ständigen Regierungs-Kommissars beschließt, oder
2) wenn ein Regierungs-Kommissar dem Landtage eine Mittheilung machen
will, zu welchem Behufe er jeder Zeit, auch außer dem im §. 35 be-
zeichneten Zeitpunkte, das Wort erhalten muß.