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3) beleidigende Aeußerungen müssen darin vermieden sein;
4) wenn sie im Namen eines Dritten eingebracht werden, ist, dafern solche
nicht schon gesetzlich zu präsumiren ist, gültige Vollmacht beizufügen;
5) wenn eine Petition oder Beschwerde von dem Landtage in derselben
Wahlperiode bereits aus materiellen Gründen zurückgewiesen worden
ist, darf sie nur unter Angabe und Bescheiniguug neuer thatsächlicher
Gründe nochmals eingebracht werden;
6) bei Beschwerden über Staatsbehörden insbesondere muß ausdrücklich
erwähnt sein, daß sie bereits den ordnungsmäßigen Instanzenzug er-
folglos durchschritten haben;
7) alle Petitionen werden (soweit nicht im §. 46 etwas anderes geordnet)
an Ausschüsse verwiesen und es findet in dieser Beziehung das in
§. 34 geordnete Verfahren Anwendung.
§. 44.
Ueber alle bei dem Landtags--Vorstande eingehenden, an den Landtag ge-
richteten Schriften faßt Ersterer zunächst die geschäftsleitenden Beschlüsse und
bringt die Eingänge nebst den Beschlüssen, sowie §. 34 angeordnet, zur Kennt-
niß des Landtages.
§. 45.
Gesetz-Entwürfe und andere Vorlagen der Staatsregierung an den Landtag,
sofern sie nicht als vertraulich bezeichnet werden, ingleichen selbstständige An-
träge einzelner Abgeordneter (Motionen), sind sofort nach ihrem Eingange zu
drucken und an die Abgeordneten zu vertheilen. Eine Ausnahme hiervon kann
nur auf Beschluß des Landtages mit Genehmigung der Staatsregierung
Statt finden.
Andere Gegenstände der Verhandlung werden nur auf ausdrücklichen Be-
schluß des Landtages gedruckt.
S. 46.
Sollte eine Petition oder Beschwerde den im §. 43 unter 1, 4, 5 und 6
aufgeführten Erfordernissen nicht entsprechen, so hat der Vorstand zu beschließen,
daß dieselbe demjenigen, der sie unterschrieben, oder wenn sie von Mehren
unterschrieben ist, Einem derselben unter Angabe des Grundes zurückzugeben sei.
Nach Bekanntmachung dieses Beschlusses im Landtage ist mit dessen Aus-
führung acht Tage lang Anstand zu nehmen, während welcher Frist jedem Ab-