Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Vorstande überreicht und darauf von diesem die Berathung des fraglichen 
Gegenstandes auf die Tages-Ordnung gebracht. 
Die Ausschußberichte sammt den Anträgen, durch die sie veranlaßt wor- 
den, und den etwaigen Ausführungen der Minorität (§. 59), sowie der von 
dem Ausschusse zugezogenen Regierungs-Kommissare, sind durch den Druck zu 
vervielfältigen und an die Abgeordneten und Regierungs-Kommissare drei Tage 
vor der Verhandlung im Landtage zu vertheilen. 
Auch von dieser Regel darf nur mit Zustimmung des Landtages und 
eines Regierungs-Kommissars abgewichen werden. 
8. 62. 
Den Mitgliedern derjenigen Ausschüsse, welche auch nach Vertagung oder 
Schließung des Landtages zusammenzutreten haben, ist einc gleiche Anzahl von 
Stellvertretern für den Fall der Behiuderung in der Art beizugeben, daß in 
der Regel, und wenn nicht ausnahmsweise für ein einzelues Mitglied ein be- 
stimmter Stellvertreter ausdrücklich bezeichnet wird, die Stellvertreter nach der 
Reihenfolge ihrer Wahl eintreten. 
§. 63. 
Die Wahl zu einem nur während der Nichtversammlung des Landtages 
thätigen Ausschusse kann kein Abgeordneter, selbst nicht der Präsident, ablehnen. 
Ueber die Einberufung solcher Zwischenausschüsse beschließt das Staats-Mini- 
sterium, der Landtags-Vorstand führt sie aus. Die Zmwischenausschüsse bleiben 
bis zur Beendigung ihrer Arbeiten versammelt, dafern sic nicht schon vorher 
von dem Staats-Ministerium vertagt werden oder fie nicht felbst sich mit Zu- 
stimmung des Staats-Ministeriums zu vertagen, beschließen. 
8. 64. 
Eine Auflösung des Landtages schließt nothwendig auch die der von ihm 
gewählten Ausschüsse in sich. Ausgenommen hiervon ist nur der zur Vor- 
erörterung einer Minister-Anklage etwa gewählte Ausschuß (§. 6 des Gesetzes 
über Erhebung von Minister-Anklagen 2c. vom 22. Oktober 1850). 
Lechster Köschnitt. 
Von der Berathung und Beschlußfassung im Landtage selbst. 
§. 65. 
Nachstehende Bestimmungen finden, soweit nicht im Varstehenden etmas
	        
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