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Vorstande überreicht und darauf von diesem die Berathung des fraglichen
Gegenstandes auf die Tages-Ordnung gebracht.
Die Ausschußberichte sammt den Anträgen, durch die sie veranlaßt wor-
den, und den etwaigen Ausführungen der Minorität (§. 59), sowie der von
dem Ausschusse zugezogenen Regierungs-Kommissare, sind durch den Druck zu
vervielfältigen und an die Abgeordneten und Regierungs-Kommissare drei Tage
vor der Verhandlung im Landtage zu vertheilen.
Auch von dieser Regel darf nur mit Zustimmung des Landtages und
eines Regierungs-Kommissars abgewichen werden.
8. 62.
Den Mitgliedern derjenigen Ausschüsse, welche auch nach Vertagung oder
Schließung des Landtages zusammenzutreten haben, ist einc gleiche Anzahl von
Stellvertretern für den Fall der Behiuderung in der Art beizugeben, daß in
der Regel, und wenn nicht ausnahmsweise für ein einzelues Mitglied ein be-
stimmter Stellvertreter ausdrücklich bezeichnet wird, die Stellvertreter nach der
Reihenfolge ihrer Wahl eintreten.
§. 63.
Die Wahl zu einem nur während der Nichtversammlung des Landtages
thätigen Ausschusse kann kein Abgeordneter, selbst nicht der Präsident, ablehnen.
Ueber die Einberufung solcher Zwischenausschüsse beschließt das Staats-Mini-
sterium, der Landtags-Vorstand führt sie aus. Die Zmwischenausschüsse bleiben
bis zur Beendigung ihrer Arbeiten versammelt, dafern sic nicht schon vorher
von dem Staats-Ministerium vertagt werden oder fie nicht felbst sich mit Zu-
stimmung des Staats-Ministeriums zu vertagen, beschließen.
8. 64.
Eine Auflösung des Landtages schließt nothwendig auch die der von ihm
gewählten Ausschüsse in sich. Ausgenommen hiervon ist nur der zur Vor-
erörterung einer Minister-Anklage etwa gewählte Ausschuß (§. 6 des Gesetzes
über Erhebung von Minister-Anklagen 2c. vom 22. Oktober 1850).
Lechster Köschnitt.
Von der Berathung und Beschlußfassung im Landtage selbst.
§. 65.
Nachstehende Bestimmungen finden, soweit nicht im Varstehenden etmas