Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Anderes geordnet ist, für die erste und zweite Berathung gleichmäßig entsprechende 
Anwendung. 
S. 66. 
Für die Diskussion gelten folgende Vorschriften: 
1) zunächst erhält, insofern ein solcher bestellt ist, der Berichtserstatter, 
hierauf der Vertheidiger eines etwaigen Minoritäts-Gutachtens und 
sodann (bei der Berathung über selbstständige Anträge) der Antrag- 
steller das Wort; 
2) keinem Abgeordneten, den Berichtserstatter ausgenommen, darf das 
Wort über denselben Verhandlungsgegenstand öfter als zweimal be- 
willigt werden, ausgenommen zu thatsächlichen Berichtigungen; 
3) den Regierungs-Kommissaren muß während der Debatte jederzeit das 
Wort gegeben werden; 
4) den Rednern ist von dem Präsidium das Wort zwar in der Reihen- 
folge der geschehenen Anmeldungen, jedoch so zu geben, daß, so lange 
dieses möglich ist, die Redner für und wider mit einander abwechseln; 
5) geschriebene Vorträge abzulesen, ist unzulässig, ausgenommen Vorträge 
der Referenten und, bei selbstständigen Anträgen, der Antragsteller, 
bestimmt formulirte Anträge, Zahlen= und Namen-Angaben, sowie mit 
Zustimmung des Landtages gedruckte oder geschriebene Belege; 
6) will der Präsident an der Debatte sich betheiligen, so muß er, so 
lange er spricht, den Vorsitz einem der beiden Vice-Präsidenten ab- 
treten. In dem Falle, wenn der Präfident Berichtserstatter oder An- 
tragsteller ist, hat er dagegen den Vorsitz für die ganze Dauer der 
Debatte Einem der Vice -Präsidenten abzutreten, welcher auch die Ab- 
stimmung in diesem Falle zu leiten hat. 
§. 67. 
Abänderungs-Vorschläge (Amendements), welche innerhalb der in §. 50 
bezeichneten Zeit von jedem Abgcordneten und jedem Regierungs-Kommissare 
eingebracht werden können, müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Ver- 
bindung stehen und — beschränkt auf den einzelnen Punkt des Entwurfes oder 
Antrages, dessen Abänderung sie bezwecken — die beabsichtigte neue Fassung 
klar und vollständig enthalten. Sie sind schriftlich dem Präsidenten zu über- 
reichen, welcher fie fofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, dem Landtage 
mitzutheilen hat. Die Annahme eines Amendements gilt, auch wenn dasselbe
	        
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