69
Anderes geordnet ist, für die erste und zweite Berathung gleichmäßig entsprechende
Anwendung.
S. 66.
Für die Diskussion gelten folgende Vorschriften:
1) zunächst erhält, insofern ein solcher bestellt ist, der Berichtserstatter,
hierauf der Vertheidiger eines etwaigen Minoritäts-Gutachtens und
sodann (bei der Berathung über selbstständige Anträge) der Antrag-
steller das Wort;
2) keinem Abgeordneten, den Berichtserstatter ausgenommen, darf das
Wort über denselben Verhandlungsgegenstand öfter als zweimal be-
willigt werden, ausgenommen zu thatsächlichen Berichtigungen;
3) den Regierungs-Kommissaren muß während der Debatte jederzeit das
Wort gegeben werden;
4) den Rednern ist von dem Präsidium das Wort zwar in der Reihen-
folge der geschehenen Anmeldungen, jedoch so zu geben, daß, so lange
dieses möglich ist, die Redner für und wider mit einander abwechseln;
5) geschriebene Vorträge abzulesen, ist unzulässig, ausgenommen Vorträge
der Referenten und, bei selbstständigen Anträgen, der Antragsteller,
bestimmt formulirte Anträge, Zahlen= und Namen-Angaben, sowie mit
Zustimmung des Landtages gedruckte oder geschriebene Belege;
6) will der Präsident an der Debatte sich betheiligen, so muß er, so
lange er spricht, den Vorsitz einem der beiden Vice-Präsidenten ab-
treten. In dem Falle, wenn der Präfident Berichtserstatter oder An-
tragsteller ist, hat er dagegen den Vorsitz für die ganze Dauer der
Debatte Einem der Vice -Präsidenten abzutreten, welcher auch die Ab-
stimmung in diesem Falle zu leiten hat.
§. 67.
Abänderungs-Vorschläge (Amendements), welche innerhalb der in §. 50
bezeichneten Zeit von jedem Abgcordneten und jedem Regierungs-Kommissare
eingebracht werden können, müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Ver-
bindung stehen und — beschränkt auf den einzelnen Punkt des Entwurfes oder
Antrages, dessen Abänderung sie bezwecken — die beabsichtigte neue Fassung
klar und vollständig enthalten. Sie sind schriftlich dem Präsidenten zu über-
reichen, welcher fie fofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, dem Landtage
mitzutheilen hat. Die Annahme eines Amendements gilt, auch wenn dasselbe