Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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ehemaligen Reichsritterschaft, dann die vier Abgeordneten der großen Grund— 
besitzer nach der Reihenfolge, in welcher sie erwählt worden sind, hierauf die 
fünf nach § 2 c. des Wahlgesetzes gewählten Abgeordneten nach der Reihen= 
folge der Verwaltungsbezirke und endlich die aus allgemeinen Wahlen hervor- 
gegangenen Abgeordneten nach der Reihenfolge der Wahlbezirke aufgerufen 
werden, bei jeder folgenden namentlichen Abstimmung aber mit dem der Reihe 
nach zunächst folgenden Abgeordneten der Namensaufruf begonnen wird und 
daß bei jeder folgenden Landtagsversammlung derselben Etatsperiode in der 
Reihenfolge da fortgefahren wird, wo man bei der vorhergehenden Versamm- 
lung stehen geblieben ist. 
§. 77. 
Der Präsident verkündigt das Ergebniß der Abstimmung, indem er nach 
namentlicher Abstimmung zugleich die Zahl der Bejahenden und Verneinenden 
angiebt. 
S. 78. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines gefaßten Beschlusses kann während 
derselben Landtagsversammlung nicht wieder zur Verhandlung kommen, es wäre 
denn, daß der Landtag dieses beschlösse, nachdem entweder 
1) ein Abgeordneter, noch vor erfolgter Verabschiedung über diesen Gegen- 
stand, unter Angabe von Gründen auf Abänderung desselben angetra- 
gen und ein Drittheil der anwesenden Abgeordneten diesen Antrag 
unterstützt oder · 
2) die Staatsregierung die nochmalige Erwägung des Gegenstandes mit 
Angabe von Gründen empfohlen hat oder endlich 
3) die zur Abstimmung gestellte Frage bei der Abstimmung von so viel 
Abgeordneten falsch verstanden und beantwortet worden ist, daß dem 
Beschlusse dadurch die Majorität genommen oder dieselbe doch zweifel- 
haft wird. In solchem Falle müssen diejenigen, welche sich bei der 
Abstimmung geirrt haben, dieses sofort nach der Verkündigung des Er- 
gebnisses der Abstimmung und ehe der Landtag zu einer folgenden 
Verhandlung übergeht, erklären. 
§. 79. 
Ob von der auf Petitionen und Beschwerden gefaßten Entschließung des 
Landtages der Bittsteller oder Beschwerdeführer besonders zu benachrichtigen 
sei, hängt von dem Ermessen des Landtagsvorstandes ab. Dagegen wird am
	        
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