Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Schlusse jedes Landtages ein Verzeichniß aller an ihn gelangten Petitionen 
und Beschwerden, mit Angabe dessen, was darauf geschehen ist, durch den 
Druck bekannt gemacht. 
8. 80. 
Zur Ausführung einzelner bestimmter, auf Landtags-Beschlüssen beruhender 
Geschäfte wählt der Landtag aus seiner Mitte Ausschüsse. 
Hiebenter Abschnitt. 
Von den Wahlen im Landtage. 
§. 81. 
Keine Wahl im Landtage darf ohne Zustimmung des Landtages vorge- 
nommen werden, wenn ihre Vornahme nicht wenigstens einen Tag zuvor vom 
Präsidenten angekündigt worden ist. 
Eine Ausnahme macht nur die erste Wahl des Präsidenten und der Vice- 
Präsidenten, sowie die Wahl des Ausschusses zur Prüfung der Vollmachten, bei 
Eröffnung des Landtages. 
8. 82. 
Alle Wahlen geschehen durch Stimmzettel. Sind zu einem Zwecke mehre 
Personen zu wählen, so geschieht dieses durch gleichzeitiges Aufschreiben der 
erforderlichen Namen auf Einem Stimmzettel. 
Nur bei der Wahl des Landtagsvorstandes und des zur Durchsicht, Prü- 
fung und Abnahme der Staatsrechnungen bestimmten Ausschusses findet wegen 
jedes einzelnen Mitgliedes eine besondere Wahl Statt. 
Läßt ein auf einem Stimmzettel niedergeschriebener Name zweifelhaft, 
welche Person damit hat bezeichnet werden sollen, so gilt dieser Name für 
gar nicht geschrieben. Enthält derselbe Stimmzettel aber daneben, weil 
mehre zu wählen waren, noch andere, zweifellose Namen, so behalten diese 
nichtsdestoweniger ihre Geltung, ebenso wie solche Stimmzettel, welche zu wenig 
Namen enthalten. Sind endlich auf einem Stimmzettel mehr zweifellose 
Namen aufgeschrieben, als Personen zu wählen waren, so werden die über die 
erforderliche Zahl zuletzt verzeichneten Namen als nicht geschrieben erachtet. 
Die abgegebenen Stimmzettel werden nach Anordnung des Präsidenten 
gesammelt. Letzterer verliest dieselben, während die beiden Vice-Präsidenten 
und — wenigstens, wenn einer derselben fehlt — der Schrift= oder Protokoll- 
führer das Ergebniß notiren, welches schließlich vom Präsidenten dem Landtage 
mitgetheilt wird. 
1878. 15
	        
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