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Schlusse jedes Landtages ein Verzeichniß aller an ihn gelangten Petitionen
und Beschwerden, mit Angabe dessen, was darauf geschehen ist, durch den
Druck bekannt gemacht.
8. 80.
Zur Ausführung einzelner bestimmter, auf Landtags-Beschlüssen beruhender
Geschäfte wählt der Landtag aus seiner Mitte Ausschüsse.
Hiebenter Abschnitt.
Von den Wahlen im Landtage.
§. 81.
Keine Wahl im Landtage darf ohne Zustimmung des Landtages vorge-
nommen werden, wenn ihre Vornahme nicht wenigstens einen Tag zuvor vom
Präsidenten angekündigt worden ist.
Eine Ausnahme macht nur die erste Wahl des Präsidenten und der Vice-
Präsidenten, sowie die Wahl des Ausschusses zur Prüfung der Vollmachten, bei
Eröffnung des Landtages.
8. 82.
Alle Wahlen geschehen durch Stimmzettel. Sind zu einem Zwecke mehre
Personen zu wählen, so geschieht dieses durch gleichzeitiges Aufschreiben der
erforderlichen Namen auf Einem Stimmzettel.
Nur bei der Wahl des Landtagsvorstandes und des zur Durchsicht, Prü-
fung und Abnahme der Staatsrechnungen bestimmten Ausschusses findet wegen
jedes einzelnen Mitgliedes eine besondere Wahl Statt.
Läßt ein auf einem Stimmzettel niedergeschriebener Name zweifelhaft,
welche Person damit hat bezeichnet werden sollen, so gilt dieser Name für
gar nicht geschrieben. Enthält derselbe Stimmzettel aber daneben, weil
mehre zu wählen waren, noch andere, zweifellose Namen, so behalten diese
nichtsdestoweniger ihre Geltung, ebenso wie solche Stimmzettel, welche zu wenig
Namen enthalten. Sind endlich auf einem Stimmzettel mehr zweifellose
Namen aufgeschrieben, als Personen zu wählen waren, so werden die über die
erforderliche Zahl zuletzt verzeichneten Namen als nicht geschrieben erachtet.
Die abgegebenen Stimmzettel werden nach Anordnung des Präsidenten
gesammelt. Letzterer verliest dieselben, während die beiden Vice-Präsidenten
und — wenigstens, wenn einer derselben fehlt — der Schrift= oder Protokoll-
führer das Ergebniß notiren, welches schließlich vom Präsidenten dem Landtage
mitgetheilt wird.
1878. 15