Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8. 90. 
Der hierneben in Bezug auf die Geschäftsleitung Statt findende Verkehr 
zwischen der Staatsregierung und dem Landtags-Vorstande erfolgt — insoweit 
es sich nicht um Prüfung und Abnahme der Staatskasse-Rechnungen handelt, 
welche auch ferner durch unmittelbaren Verkehr des Landtags-Vorstandes, 
Namens des Rechnungsausschusses, mit dem Finanz. Departement des Staats- 
Ministeriums in den bisherigen Formen Statt hat — in Kommunikaten, welche 
zwischen dem Staats-Ministerium und dem Landtags-Vorstande gewechselt 
werden. 
Meunter Abschnitt. 
Von den Dläten und Reisekosten des Abgeordneten. 
§. 91. 
Der Betrag der Tagegelder und Reisekostenvergütung, welche den einzel- 
nen Landtags-Abgeordneten während der Versammlung des Landtages sowohl, 
als außerhalb dieser Zeit bei der Thätigkeit in versammelten Landtags-Aus- 
schüssen den Mitgliedern zu gewähren sind, wird ebenso wie die Besoldungen 
der Landtags-Beamten durch besondere Verabschiedung zwischen dem Landes- 
fürsten und dem Landtage festgesetzt. 
Schlußbestimmung. 
§. 92. 
Die Geschäftsordnung vom 28. Juni 1851, ingleichen die Nachträge zu 
derselben vom 3. Mai 1853 und 13. Februar 1869 sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. April 1878. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Revidirte Geschäftsordnung für den 
Landtag. 
  
Weimar. — Hof Buchdruckerel.
	        
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