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(43) III. Auf dem Grunde des §. 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. März 1877
(Reg.-Blatt Seite 21) wird hierdurch ein ordentlicher Beitrag zur Landes-
Brandversicherungsanstalt von
Einem Siebentel Pfennig
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß-
gabe des Brandversicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen ausge-
schrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 1. Juni d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge pünkt-
lich abzuführen, und die sämmtlichen Ortssteuereinnehmer erhalten die Anwei-
sung, für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Ab-
lieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzen
Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften der Verordnung
vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 nach-
zugehen.
Weimar am 29. April 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[44/ IV. Daß von der Versicherungsgesellschaft „Deutscher Phönix“ zu Frank-
furt a./M. an Stelle des Kaufmanns Richard Hofmann hier, bisherigen Haupt-
Agenten der gedachten Gesellschaft, der Kaufmann C. Mahr hier zum Haupt-
Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Februar 1877
(Reg.-Blatt Seite 25) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. April 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
br. Schomburg.
Weimar. — Hof-Buchdruckerer.