Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 14. Weimar. 16. Mai 1878.
Jubalt: Ministerial- #######chum der Gebrauch von Waarenzeichen betreffend S. S81. Minigerial- Bekannt-
machung, die Aufhebung des Großherzoglichen Justizamis in Berka a#.J. betreffend S.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(45) I. Nach §. 9 des Reichsgesetzes über den Markenschutz vom 30. November
1874 kann auf solche Waarenzeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875
im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbe-
treibenden gegolten haben, durch die Anmeldung außer den im Verkehr all-
gemein anerkannten Inhabern niemand ein Recht erwerben, sofern die letzteren
vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirkt haben.
Da vor Erlaß des Gesetzes über Markenschutz in dem größten Theile
Deutschlands ein Recht auf den ausschließlichen Gebrauch eines Waarenzeichens
nicht erworben werden konnte, so war es möglich, daß ein von einer ange-
sehenen Firma gebrauchtes Waarenzeichen schon mit Rücksicht auf die Werth-
schätzung, welche es um dieser Firma Willen genoß, auch von anderen Ge-
werbetreibenden in Gebrauch genommen wurde, ohne daß die erstere Firma
dagegen Einspruch zu erheben berechtigt war. Solche Benutzung fremder
Waarenzeichen ist denn auch mehrfach vorgekommen und namentlich sind Waaren-
zeichen, welche von ausländischen Firmen herrühren, in dieser Weise von
Deutschen Gewerbetreibenden zur Bezeichnung der eigenen Waaren angenommen
worden. Nach Erlaß des Reichsgesetzes haben dann die letzteren Firmen die
angenommenen Waarenzeichen, ebenso wie deren erste Inhaber, nach Maßgabe
der oben erwähnten Gesetzesbestimmung angemeldet, indem sie voraussetzten,
daß die in dieser Bestimmung enthaltene Begünstigung für das von ihnen be-
nutzte Waarenzeichen auch zu ihrem Vortheil in Anwendung treten musse.
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