Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 14. Weimar. 16. Mai 1878. 
Jubalt: Ministerial- #######chum der Gebrauch von Waarenzeichen betreffend S. S81. Minigerial- Bekannt- 
machung, die Aufhebung des Großherzoglichen Justizamis in Berka a#.J. betreffend S. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(45) I. Nach §. 9 des Reichsgesetzes über den Markenschutz vom 30. November 
1874 kann auf solche Waarenzeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 
im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbe- 
treibenden gegolten haben, durch die Anmeldung außer den im Verkehr all- 
gemein anerkannten Inhabern niemand ein Recht erwerben, sofern die letzteren 
vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirkt haben. 
Da vor Erlaß des Gesetzes über Markenschutz in dem größten Theile 
Deutschlands ein Recht auf den ausschließlichen Gebrauch eines Waarenzeichens 
nicht erworben werden konnte, so war es möglich, daß ein von einer ange- 
sehenen Firma gebrauchtes Waarenzeichen schon mit Rücksicht auf die Werth- 
schätzung, welche es um dieser Firma Willen genoß, auch von anderen Ge- 
werbetreibenden in Gebrauch genommen wurde, ohne daß die erstere Firma 
dagegen Einspruch zu erheben berechtigt war. Solche Benutzung fremder 
Waarenzeichen ist denn auch mehrfach vorgekommen und namentlich sind Waaren- 
zeichen, welche von ausländischen Firmen herrühren, in dieser Weise von 
Deutschen Gewerbetreibenden zur Bezeichnung der eigenen Waaren angenommen 
worden. Nach Erlaß des Reichsgesetzes haben dann die letzteren Firmen die 
angenommenen Waarenzeichen, ebenso wie deren erste Inhaber, nach Maßgabe 
der oben erwähnten Gesetzesbestimmung angemeldet, indem sie voraussetzten, 
daß die in dieser Bestimmung enthaltene Begünstigung für das von ihnen be- 
nutzte Waarenzeichen auch zu ihrem Vortheil in Anwendung treten musse. 
1878. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.