Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Unter Umständen konnte solche Voraussetzung begründet und das Bestreben, 
den Gebrauch eines derartigen Waarenzeichens sich unter der Herrschaft des 
neuen Gesetzes zu sichern, ein berechtigtes und ehrenhaftes sein. Es kann 
sich dabei aber auch um ein unberechtigtes Bestreben handeln, die Vortheile, 
welche das den Namen eines angesehenen Geschäftshauses repräsentirende Zeichen 
mit sich bringt und welche man bis zum Erlaß des Markenschutzgesetzes aus- 
genutzt hat, auch unter der Herrschaft des neuen Gesetzes und zwar durch 
dessen Schutz äußerlich gedeckt, noch weiterhin auszunutzen. Die Ausnutzung 
wird dann in vielen Fällen auf die Gefahr hin erfolgen, daß die Käufer be- 
treffs der Herkunft der Waaren irre geleitet werden, außerdem aber zum 
Nachtheil desjenigen Geschäftshauses gereichen, welches das Waarenzeichen ein- 
geführt und ihm Ansehen und Vertrauen verschafft hat. 
Derartigen, theils auf einer Mißdeutung der Absicht des Gesetzes, theils 
auf Unredlichkeit zurückführenden Bestrebungen entschieden entgegen zu treten, 
liegt im Interesse des Rufes der Deutschen Industrie und des Ansehens des 
Deutschen Handels. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Unterstützung 
der Organe des Gewerbe= und Handelsstandes, da diese in Streitfällen vor 
den Behörden regelmäßig berufen sind, Gutachten darüber abzugeben, ob der 
Gebrauch, welchen eine Firma von einem Waarenzeichen gemacht hat, die An- 
nahme rechtfertigt, daß das Zeichen bis zu dem im Gesetz genannten Zeitpunkt 
im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren dieser Firma gegolten hat. 
Wird bei einer solchen Begutachtung nicht mit aller Vorsicht und Strenge ver- 
fahren, so kann die Anwendung der gedachten Gesetzesbestimmung gerade zu 
dem der Absicht des Gesetzes entgegengesetzten Ergebnisse führen. 
Um dieß nach Möglichkeit zu verhüten, erscheint es dringend geboten, 
daß die Organe des Gewerbe= und Handelsstandes die Bedeutung und Trag- 
weite derartiger Gutachten sich recht sorgfältig vergegenwärtigen und vorkom- 
menden Falles vor deren Abgabe die strengste und umsichtigste Prüfung der 
Verhältnisse eintreten lassen. 
Einer von dem Reichskanzleramt in dieser Richtung gegebenen Anregung 
zu Folge unterläßt das unterzeichnete Staats-Ministerium nicht, auch die 
Gewerbe= und Handeltreibenden des Großherzogthums bezüglich deren Organe 
auf das vorstehend dargelegte Verhältniß noch besonders hinzuweisen. 
Weimar am 29. April 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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