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3) die Gemeindebezirke Bergern, Gutendorf, Schoppendorf und
Troistedt, sowie der Troistedter Forst, soweit nicht einzelne Theile
desselben nach den Bestimmungen unter 1 und 2 den Bezirken der
Justizämter in Blankenhain und Vieselbach zufallen,
dem Bezirke des Großherzoglichen Justizamts Weimar von dem bezeichneten
Zeitpunkte ab zugehören.
3.
Die am 30. Juni dieses Jahres bei dem Großherzoglichen Justizamte
in Berka a./J. anhängigen Sachen der streitigen und nichtstreitigen Gerichts-
barkeit gehen vom 1. Juli dieses Jahres ab auf dasjenige Großherzogliche
Justizamt zur Fortstellung und Erledigung über, zu dessen Bezirke von dem
zuletzt genannten Zeitpunkte ab derjenige Ort gehören wird, dessen bisherige
Zugehörigkeit zu dem Bezirke des Großherzoglichen Justizamts in Berka a./J.
die örtliche Zuständigkeit dieses Justizamts begründet hatte.
Die Betheiligten haben daher in diesen Rechtssachen vom 1. Juli 1878
ab dasjenige, was ihnen bei dem Großherzoglichen Justizamte in Berka a./J.
obgelegen, bei dem nunmehr zuständigen Großherzoglichen Justizamte in
Blankenhain, Vieselbach oder Weimar zu verrichten, daselbst auch die von dem
Großherzoglichen Justizamte Berka a./J. etwa anberaumten Termine abzuwarten
und angefangene Verfahren fortzustellen und zwar Alles zur Vermeidung der-
jenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen Ladungen oder sonstigen
Erlassen des Großherzoglichen Justizamts in Berka a./J. angedroht worden
sind oder unmittelbar kraft der Gesetze eintreten.
Weimar am 8. Mai 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.