Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 2. 
Zur Einholung der polizeilichen Erlaubniß sind verpflichtet bei Tänzen 
an öffentlichen Plätzen die Veranstalter, bei den andern Tänzen der Besitzer 
des Tanzlokals, in den Fällen aber, in denen eine geschlossene Gesellschaft der 
polizeilichen Erlaubniß zur Veranstaltung eines Tanzes bedarf, der Gesellschafts- 
Vorstand. 
83. 
Die Veranstaltung von Tänzen, öffentlichen, wie in geschlossenen Gesell- 
scchaften, ist untersagt: 
a) am ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingst-Feiertage, am allgemeinen 
Buß= und Bettage, an dem der Todtenfeier gewidmeten Tage und an 
den Vorabenden der genannten Tage, 
b) während der Charwoche (Woche vor Ostern) einschließlich des Palm- 
sonntags, 
c) an allen übrigen Sonntagen und kirchlichen Fest= und Feiertagen vor 
Nachmittags 4 Uhr, 
d) während der angeordneten öffentlichen Landestrauer. 
Dagegen ist die erbetene Erlaubniß zur Veranstaltung eines öffentlichen 
Tanzes nur daun zu versagen, wenn triftige, durch eine Thatsache unterstützte 
und dem Antragsteller sofort zu eröffnende Gründe vorliegen, welche die An- 
nahme rechtfertigen, daß solcher Gefahr für die Sittlichkeit oder für Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Ordnung mit sich bringt. 
Diese Gründe sind dem Antragsteller auf Verlangen schriftlich mitzutheilen. 
Unter dieser Voraussetzung steht den Polizeibehörden auch die Befugniß 
zu, ein schon begonnenes öffentliches Tanzvergnügen zu schließen. 
Personen, welche nach ihrem Alter der Schulpflicht oder der Pflicht zum 
Besuche der Fortbildungsschule noch unterworfen sind, bleiben von der Theil- 
nahme an öffentlichen Tänzen ausgeschlossen. 
84. 
Durch Ortsstatut können noch weitere Beschränkungen darüber festgesetzt 
werden, an welchen Tagen und innerhalb welcher Zwischenräume öffentliche 
Tänze abgehalten werden dürfen.
	        
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