82
8 2.
Zur Einholung der polizeilichen Erlaubniß sind verpflichtet bei Tänzen
an öffentlichen Plätzen die Veranstalter, bei den andern Tänzen der Besitzer
des Tanzlokals, in den Fällen aber, in denen eine geschlossene Gesellschaft der
polizeilichen Erlaubniß zur Veranstaltung eines Tanzes bedarf, der Gesellschafts-
Vorstand.
83.
Die Veranstaltung von Tänzen, öffentlichen, wie in geschlossenen Gesell-
scchaften, ist untersagt:
a) am ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingst-Feiertage, am allgemeinen
Buß= und Bettage, an dem der Todtenfeier gewidmeten Tage und an
den Vorabenden der genannten Tage,
b) während der Charwoche (Woche vor Ostern) einschließlich des Palm-
sonntags,
c) an allen übrigen Sonntagen und kirchlichen Fest= und Feiertagen vor
Nachmittags 4 Uhr,
d) während der angeordneten öffentlichen Landestrauer.
Dagegen ist die erbetene Erlaubniß zur Veranstaltung eines öffentlichen
Tanzes nur daun zu versagen, wenn triftige, durch eine Thatsache unterstützte
und dem Antragsteller sofort zu eröffnende Gründe vorliegen, welche die An-
nahme rechtfertigen, daß solcher Gefahr für die Sittlichkeit oder für Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ordnung mit sich bringt.
Diese Gründe sind dem Antragsteller auf Verlangen schriftlich mitzutheilen.
Unter dieser Voraussetzung steht den Polizeibehörden auch die Befugniß
zu, ein schon begonnenes öffentliches Tanzvergnügen zu schließen.
Personen, welche nach ihrem Alter der Schulpflicht oder der Pflicht zum
Besuche der Fortbildungsschule noch unterworfen sind, bleiben von der Theil-
nahme an öffentlichen Tänzen ausgeschlossen.
84.
Durch Ortsstatut können noch weitere Beschränkungen darüber festgesetzt
werden, an welchen Tagen und innerhalb welcher Zwischenräume öffentliche
Tänze abgehalten werden dürfen.