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über die Veranstaltung von Tänzen, namentlich die Verordnung vom 17. Mai
1873, aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer höchst eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unseres Großherzoglichen Staatsinsiegels.
Weimar, am 19. März 1879.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Gesetz,
betreffend die Veranstaltung von Tänzen
und die Einführung einer Abgabe
von solchen.
Ministerial-Bekanntmachung.
[42!) Auf dem Grunde des § 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. März 1877
(Regierungs-Blatt Seite 21) wird hierdurch ein ordentlicher Beitrag zur Landes-
Brandversicherungs-Anstalt von
Einem Siebentel Pfeunig
von jeder Mark der für die Gebändebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe
des Brandversicherungs-Katasters bestehenden Konkurrenzsummen ausgeschrieben,
dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 15. April d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordet, die fraglichen Beiträge pünktlich
abzuführen und die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen erhalten die Anweisung,
für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Ablieferung
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften der Verordnung
vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 nachzugehen.
Weimar, den 28. März 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.