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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar— Eise nach.
Nummer 9. Weimar. 3. April 1879.
Inhalt: Miuiserial- Fsen#unchun. die Errichtu ng eines — O ———— — en beireffend
— Ministeriol. Bekanntmachung, die Erhöhung des Gesammtbestandes der mit halbjähriger Kün-
Kannese auszunehmenden Auleden der Landes Kreditlasse beireffend S. 1
Ministerial-Bekanntmachungen.
(43) Zwischen Bevollmächtigten der Staatsregierung des Großherzogthums
Sachsen und der Staatsregierungen des Herzogthums Sachsen-Meiningen, des
Herzogthums Sachsen-Altenburg, der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, des Fürstenthums Reuß älterer
Linie und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie ist ein Vertrag wegen Er-
richtung eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts in Jena am 19. Februar
1877 unter dem Vorbehalt allseitiger Ratifikation in Jena abgeschlossen und
gleichzeitig zur Erläuterung dieses Vertrags über bestimmte Punkte eine Ueber-
einkunft getroffen und in einem Schluß-Protokoll von demselben Tage nieder-
gelegt worden. Ferner ist zwischen Bevollmächtigten der vorgenannten Regie-
rungen einerseits und der Königlich Preußischen Staatsregierung andererseits
ein Accessionsvertrag d. d. Jena am 23. April 1878 über den Beitritt der
Königlich Preußischen Staatsregierung für die landräthlichen Kreise Schleusingen,
Schmalkalden und Ziegenrück zu dem Vertrage vom 19. Februar 1877 nebst
Schluß-Protokoll unter Vorbehalt allseitiger Ratifikation abgeschlossen worden.
Nachdem nun sowohl der Vertrag d. d. Jena am 19. Februar 1877
über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts in Jena nebst
dem Schluß-Protokoll von demselben Tage, als auch der Accessionsvertrag
d. d. Jena am 23. April 1878 die Zustimmung des Landtags im Groß-
herzogthume erlangt haben und von sämmtlichen vertragschließenden Regierungen
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