Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

87 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren wirklichen Geheimrath und Staatsminister Dr. jur. Adolph 
von Harbou, Excellenz, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalt all- 
seitiger Ratifikation abgeschlossen worden ist. 
81. 
Für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, das Herzogthum 
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, das Herzogthum Sachsen-Altenburg, das 
Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha, das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie und das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
wird ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht (ogl. §§ 12 und 119 ctc. des 
Gerichtsverfassungs-Gesetzes für das Deutsche Reich) errichtet. 
§ 2. 
Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in der Stadt Jena. 
§ 3. 
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung errichtet auf ihre eigenen 
Kosten und nach einem von den übrigen vertragschließenden Regierungen ge- 
billigten Bauplane und Kostenanschlage für die Zwecke des Oberlandesgerichts 
und der bei demselben bestehenden Staatsanwaltschaft ein Gebände in der 
Stadt Jena, welches die erforderlichen Geschäftsräume #c. für diese Behörden 
und außerdem eine Wohnung für einen Hausmeister enthalten wird. Das 
Gebände verbleibt Eigenthum des Großherzoglich Sächsischen Staats-Fiskus 
und wird von diesem dem Oberlandesgerichte auf die Dauer seines Bestehens 
miethweise zur Benutzung als Dienstgebäude überlassen. Der jährliche Mieth- 
zins wird auf fünf und ein halb vom Hundert der der Großherzoglich Sächsischen 
Staatskasse erwachsenen Bankosten, einschließlich der Kosten des Areals, fest- 
gesetzt, von der Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen getragen 
und aus der Kasse des Oberlandesgerichts (vgl. § 22) in Vierteljahrs-Raten 
postnumerando an die Großherzoglich Sächsische Hauptstaatskasse in Weimar 
portofrei abgewährt. 
Die Versicherung des Gebäudes gegen Fenersgefahr erfolgt durch die 
Großherzoglich Sächsische Staatsregierung auf deren alleinige Kosten. Die 
13“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.