Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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VIII. Zu § 29. 
Die vertragschließenden Regierungen werden dem Oberlandesgericht den 
Bedarf an Gesetzsammlungen und Regierungsblättern auf Kosten der einzelnen 
Staaten zukommen lassen. 
IX. 
Das Oberlandesgericht wird ein Siegel mit den Sächsischen, Schwarz- 
burgischen und Renßischen Wappenschildern führen. 
X. 
Die Kommissare der sämmtlichen vertragschließenden Staalen erkennen es 
mit Rücksicht auf den in Angriff zu nehmenden Bau des Oberlandesgerichts- 
Gebäudes als nothwendig an, daß die Erklärungen über die Ratifikation des 
Vertrags spätestens bis zum 1. Juli 1877 abzugeben sind. 
Vorgelesen, genehmigt und mit unterzeichnet: 
Gottfried Theodor Stichling. Karl Ernst Brüger. 
Friedrich v. Uttenhoven. Dr. Kircher. 
Heinrich Moritz Friedrich Lorentz. Rudolf Brückner. 
Heinrich Hornbostel. Hermann von Bertrab. 
Moritz Kunze. Adolph von Harbon. 
Nachrichtlich 
Dr. jur. Kuhn, Großh. S. Regierungsrath.
	        
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