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Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung
der Unterstaatssekretär im Königlichen Instizministerium Ludwig Hermann
von Schelling
und
der Geheime Oberzustizrath Georg Heinrich Rindfleisch,
welche zu diesem Zwecke am heutigen Tage zusammengetreten sind und mit
Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Regierungen über die nachfolgenden
Vertragsbestimmungen sich geeinigt haben:
Art. 1.
Die Königlich Preußische Staatsregierung tritt für die landräthlichen
Kreise Schleusingen, Schmalkalden und Ziegenrück dem anliegenden Vertrage
d. d. Jena den 19. Februar 1877 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage
unter nachfolgenden näheren Bestimmungen bei.
Art. 2.
Zu den 8§8 6, 12, 13, 14 und 31 des Hauptvertrags.
Die Zahl der Rathsstellen wird um zwei vermehrt.
Die Besetzung dieser beiden Stellen erfolgt bei der Errichtung des Ge-
richts und in allen künftigen Erledigungsfällen auf den Vorschlag von Preußen.
Etwaige Bedenken gegen die Person des Vorgeschlagenen, welche der Königlich
Preußischen Regierung mitgetheilt werden, wird dieselbe thunlichst berücksichtigen.
Dagegen verzichtet Preußen auf die in den §§ 12, 13 und 31 bestimmte
Mitwirkung bei der Besetzung aller übrigen in den §8 6 bis 10 aufgeführten
Stellen.
Art. 3.
Zu § 18 des Hauptvertrags.
Die bei dem Oberlandesgericht augestellten Beamten werden zur Ver-
stenerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen des Großherzogthums
Sachsen herangezogen. Die Steuern fließen in die bei dem Oberlandesgericht
bestehende gemeinschaftliche Kasse.
1879. 15