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Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die
Versteuerung der aus der gemeinschaftlichen Kasse gezahlten Wartegelder, Ruhe-
gehalte und Wittwen= und Waisen-Pensionen.
Art. 4.
Zu § 21 des Hauptvertrags.
Die Königlich Preußische Staatsregierung führt, soweit sie nicht nach
den Bestimmungen des Artikels 2 von der Theilnahme an den Abstimmungen
ausgeschlossen ist, zwei Stimmen.
Art. 5.
Zu §§ 9 und 22 des Hauptvertrags.
Was in dem Hauptvertrage von den vertragschließenden Staaten festgesetzt
ist, gilt in Betreff des Königreichs Preußen nur für die dem Bezirke des
Oberlandesgerichts angehbrigen Königlich Preußischen Gebietstheile.
Art. 6.
Zu § 25 des Hauptvertrags.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die angeschlossenen Preußischen
Gebietstheile sowohl in eigentlichen Rechtsangelegenheiten, wie in Disciplinar=
sachen bestimmt sich lediglich nach der Reichsgesetzgebung und der Preußischen
Landesgesetzgebung.
Art. 7.
Zu § 27 des Hauptvertrags.
Das Olberlandesgericht verfügt und erkennt als: das gemeinscheftliche
Thüringische Oberlandesgericht.
Art. 8.
Zu § 28 des Hauptvertrags.
Die Verpflichtung ist zugleich auf die Verfassungen der vertragschließenden
Staaten zu richten.
Art. 9.
Zu No. IX des Schluß-Protokolls vom 19. Februar 1877.
Das Oberlandesgericht führt ein Dienstsiegel mit der Inschrift: Gemein-
schaftliches Thüringisches Oberlandesgericht.