Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die 
Versteuerung der aus der gemeinschaftlichen Kasse gezahlten Wartegelder, Ruhe- 
gehalte und Wittwen= und Waisen-Pensionen. 
Art. 4. 
Zu § 21 des Hauptvertrags. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung führt, soweit sie nicht nach 
den Bestimmungen des Artikels 2 von der Theilnahme an den Abstimmungen 
ausgeschlossen ist, zwei Stimmen. 
Art. 5. 
Zu §§ 9 und 22 des Hauptvertrags. 
Was in dem Hauptvertrage von den vertragschließenden Staaten festgesetzt 
ist, gilt in Betreff des Königreichs Preußen nur für die dem Bezirke des 
Oberlandesgerichts angehbrigen Königlich Preußischen Gebietstheile. 
Art. 6. 
Zu § 25 des Hauptvertrags. 
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die angeschlossenen Preußischen 
Gebietstheile sowohl in eigentlichen Rechtsangelegenheiten, wie in Disciplinar= 
sachen bestimmt sich lediglich nach der Reichsgesetzgebung und der Preußischen 
Landesgesetzgebung. 
Art. 7. 
Zu § 27 des Hauptvertrags. 
Das Olberlandesgericht verfügt und erkennt als: das gemeinscheftliche 
Thüringische Oberlandesgericht. 
Art. 8. 
Zu § 28 des Hauptvertrags. 
Die Verpflichtung ist zugleich auf die Verfassungen der vertragschließenden 
Staaten zu richten. 
Art. 9. 
Zu No. IX des Schluß-Protokolls vom 19. Februar 1877. 
Das Oberlandesgericht führt ein Dienstsiegel mit der Inschrift: Gemein- 
schaftliches Thüringisches Oberlandesgericht.
	        
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