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Staatsvertrag.
Die Staatsregierungen
des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
.des Königreichs Preußen,
. des Herzogthums Sachsen-Meiningen,
.des Herzogthums Sachsen-Altenburg,
.der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
4.0 des Fürstenthums Reuß älterer Linie,
. des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie,
welche sich durch Vertrag vom 19. Februar 1877 und Accessiousvertrag vom
23. April 1878 über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Thüringischen
Oberlandesgerichts zu Jena geeinigt haben, sind ferner übereingekommen, in
Anwendung der Bestimmungen im § 99 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom
27. Januar 1877 gemeinschaftliche Schwurgerichtsbezirke zu bilden und haben
hierüber durch die bestellten Bevollmächtigten, nämlich
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
den Großherzoglich Sächsischen Staatsrath Dr. jur. Karl Erust Brüger,
für das Königreich Preußen
den Königlich Preußischen Geheimen Oberjustizrath Georg Heinrich
Rindfleisch,
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen
den Herzoglich Sächsischen Regierungsrath Dr. jur. Karl Blomeyer,
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg
den Herzoglich Sächsischen Ministerialrath Ernst Theodor Göpel,
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha-
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Heinrich Hornbostel,
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath Ferdinand Hauthal,
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath Bruno Dietrich Bernhard
von Geldern-Crispendorf,
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