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für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert
nachstehenden Vertrag unter dem Vorbehalt allseitiger Ratification abgeschlossen:
§5 1.
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen
Landgerichte werden zu zwei Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt.
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der
Landgerichte:
Altenburg, Gera, Greiz, Rudolstadt und Weimar,
der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land-
gerichte:
Eisenach, Gotha und Meiningen.
§ 2.
Unbeschadet der Bestimmung im § 98 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes
werden die Sitzungen des Schwurgerichts des ersten Schwurgerichtsbezirks
bei dem Landgerichte Gera, die des Schwurgerichts des zweiten Bezirks bei
dem Landgerichte Meiningen abgehalten.
§ 3.
Die Zeit des Beginns der Sitzungsperioden der Schwurgerichte bestimmt
der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Oberstaatsanwalts.
§ 4.
Die zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte berufenen Beamten haben
auch in den aus einem Staate, in dessen Dienste sie nicht stehen, an das
Schwurgericht gelangenden Sachen die ihnen nach den Gesetzen obliegenden
dienstlichen Verrichtungen wahrzunehmen, ohne daß es einer besonderen Ver-
pflichtung für den Landesherrn und die Verfassung dieses Staates bedarf.
§ 5.
Die auf die einzelnen Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen
wird durch gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der betheiligten
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