Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert 
nachstehenden Vertrag unter dem Vorbehalt allseitiger Ratification abgeschlossen: 
§5 1. 
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen 
Landgerichte werden zu zwei Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt. 
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der 
Landgerichte: 
Altenburg, Gera, Greiz, Rudolstadt und Weimar, 
der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land- 
gerichte: 
Eisenach, Gotha und Meiningen. 
§ 2. 
Unbeschadet der Bestimmung im § 98 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes 
werden die Sitzungen des Schwurgerichts des ersten Schwurgerichtsbezirks 
bei dem Landgerichte Gera, die des Schwurgerichts des zweiten Bezirks bei 
dem Landgerichte Meiningen abgehalten. 
§ 3. 
Die Zeit des Beginns der Sitzungsperioden der Schwurgerichte bestimmt 
der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Oberstaatsanwalts. 
§ 4. 
Die zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte berufenen Beamten haben 
auch in den aus einem Staate, in dessen Dienste sie nicht stehen, an das 
Schwurgericht gelangenden Sachen die ihnen nach den Gesetzen obliegenden 
dienstlichen Verrichtungen wahrzunehmen, ohne daß es einer besonderen Ver- 
pflichtung für den Landesherrn und die Verfassung dieses Staates bedarf. 
§ 5. 
Die auf die einzelnen Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen 
wird durch gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der betheiligten 
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