Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Staaten, die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke aber 
durch die betreffende Landesjustizverwaltung bestimmt. 
8 6. 
Die durch die Abhaltung eines Schwurgerichts entstehenden Kosten werden 
aus der Kasse des Oberlandesgerichts zu Jena bestritten. Soweit diese Kosten 
nicht unmittelbar aus der Kasse des Oberlandesgerichts gezahlt werden, sind 
dieselben aus der Kasse des Landgerichts, bei welchem das Schwurgericht ab- 
gehalten wird, vorschußweise zu verlegen. 
87. 
Zu diesen Kosten sind zu rechnen: 
1) die Reisekosten der Geschworenen, 
2) die Reisekosten und Tagegelder der zur Thätigkeit bei dem Schwurgerichte 
berufenen Beamten, 
3) die Gebühren der Vertheidiger, Zeugen und Sachverständigen, 
4) sonstiger Aufwand für gemeinsame Zwecke. Die Vereinbarung von 
Bauschsätzen für diesen Aufwand bleibt vorbehalten. 
Zu den gemeinschaftlichen Kosten sind nicht zu rechnen: 
der Aufwand für den Transport und Rücktrausport der Angeschuldigten, 
sowie für deren Verpflegung, ingleichen die Kosten der Strafvollstreckung. 
Dieser Aufwand ist, soweit nicht eine andere Kasse zahlungspflichtig ist, 
von dem Gerichte zu tragen, welches die Eröffnung des Hauptverfahrens 
beschlossen hat. 
§ 8. 
Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage 
des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungs-Gesetzes an gerechnet, von keinem der 
vertragschließenden Theile gekündigt werden. 
Nach Ablauf dieser fünf Jahre steht jedem der vertragschließenden Theile 
die Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf des nächsten Kalender- 
jahres nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer 
Seite erfolgt, der Vertrag für alle Theile außer Kraft tritt. 
§ 9. 
Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden soll bis spätestens den 
1. März 1879 bewirkt werden.
	        
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