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8 13.
Jeder Amtsrichter erledigt auch die aus dem landesgesetzlich bestimmten
Wirkungskreise des Amtsgerichts ihm zugewiesenen Geschäfte selbständig als
Einzelrichter. Ihn trifft die hierfür gesetzlich bestehende Verantwortlichkeit
und Haftung.
8 14.
Bei den Amtsgerichten ist der Verschluß der Depositen einem Amtsrichter
und einem zweiten Beamten, der mit Führung des Depositenbuchs beauftragt
wird, als gemeinschaftliche Obliegenheit zu übertragen; dem Staats-Ministerium
bleibt jedoch vorbehalten, bei Amtsgerichten, an welchen mehr als zwei Amts-
richter angestellt sind, den Ver schluß der Depositen zwei nicht richterlichen
Beamten als gemeinschaftliche Obliegenheit zu übertragen.
Die Schlüssel zu dem Depositorium werden unter die beiden Depositen-
Bewahrer vertheilt. So oft das Depositorium zu öffnen ist, müssen beide
Schlüssel-Inhaber dabei persönlich zugegen sein. Die drei Schlüssel dürfen
niemals in die Hände eines Einzigen gegeben werden. Bei Behinderung des
einen oder anderen Schlüssel-Inhabers hat, soweit nicht durch § 12 die Ver-
tretung geordnet ist, der die allgemeine Dienstaufsicht führende Amtsrichter
den Stellvertreter zu bestimmen.
Die entgegenstehenden Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltung der
öffentlichen Depositen vom 12. Februar 1840 sind aufgehoben.
§5 15.
Das Amtsgericht kann auf Antrag die Vorstände der zu dem Bezirke
des Amtsgerichts gehörigen Gemeinden — mit Ausnahme jedoch des Gemeinde-
vorstands desjenigen Orts, an welchem das Amtsgericht seinen Sitz hat — für
den einzelnen Fall beauftragen, solche Erklärungen in Angelegenheiten der nicht-
streitigen Gerichtsbarkeit, für welche nach den bestehenden Gesetzen eine Gerichts-
person zur Besetzung der Gerichtsbank genügt, protokollarisch aufzunehmen.
Das Protokoll muß enthalten:
1) die Angabe des Orts und Tags der Verhandlung,
2) die Bezugnahme auf den ertheilten Auftrag,
3) die Vor= und Zunamen sowie den Wohnort der Erschienenen,
4) die Angabe, daß dieselben persönlich vor dem Gemeindevorstande er-
schienen und diesem von Person und als dispositionsfähig bekanut sind,