Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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5) die Erklärung des Erschienenen, daß er mit der Vernehmung vor dem 
Gemeindevorstande einverstanden sei, 
6) den Inhalt der abgegebenen Erklärung, 
7) die Angabe, daß die Niederschrift den Erschienenen vorgelesen oder zur 
Durchsicht vorgelegt, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben 
worden ist, 
8) die Unterschrift der Erschienenen, 
9) die Unterschrift des Gemeindevorstandes unter Bezeichnung seiner amt— 
lichen Eigenschaft und Beidrückung des Gemeindesiegels. 
Ein in Gemäßheit dieser Bestimmungen aufgenommenes Protokoll hat, 
auch wenn in Folge der darin enthaltenen Erklärung eine Verbindlichkeit über— 
nommen oder ein Recht aufgegeben wird, die gleiche Beweiskraft, wie ein von 
einem Gericht aufgenommenes Protokoll. 
IV. Schöffengerichte. 
8 16. 
Zu dem Anmte eines Schöffen sollen außer den in 8 34 des Gerichts— 
verfassungs-Gesetzes bezeichneten Beamten nicht berufen werden: die vortragenden 
Räthe der Ministerial-Departements, die Bezirksdirektoren, die Forstinspektoren 
und der Vorstand der Forsttaxations-Kommission. 
§ 17. 
Der als Beisitzer des Ausschusses für die Auswahl der Schöffen ein- 
tretende Staatsverwaltungsbeamte wird von dem Staats-Ministerium bestimmt. 
Zugleich ist ein Stellvertreter zu bestellen. 
8 18. 
Die Wahl der Vertrauensmänner zu den in § 40 des Gerichtsverfassungs- 
Gesetzes vorgesehenen Ausschüssen erfolgt in jedem Verwaltungsbezirke für die 
innerhalb desselben gelegenen Amtsgerichtsbezirke durch den Bezirksausschuß 
nach absoluter Mehrheit der Stimmen. 
Erstreckt sich der Bezirk eines Amtsgerichts über Theile verschiedener 
Verwaltungsbezirke, so bestimmt das Staats-Ministerium die Zahl der von 
jedem wahlberechtigten Bezirksausschusse für den Amtsgerichtsbezirk zu wählen-
	        
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