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5) die Erklärung des Erschienenen, daß er mit der Vernehmung vor dem
Gemeindevorstande einverstanden sei,
6) den Inhalt der abgegebenen Erklärung,
7) die Angabe, daß die Niederschrift den Erschienenen vorgelesen oder zur
Durchsicht vorgelegt, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben
worden ist,
8) die Unterschrift der Erschienenen,
9) die Unterschrift des Gemeindevorstandes unter Bezeichnung seiner amt—
lichen Eigenschaft und Beidrückung des Gemeindesiegels.
Ein in Gemäßheit dieser Bestimmungen aufgenommenes Protokoll hat,
auch wenn in Folge der darin enthaltenen Erklärung eine Verbindlichkeit über—
nommen oder ein Recht aufgegeben wird, die gleiche Beweiskraft, wie ein von
einem Gericht aufgenommenes Protokoll.
IV. Schöffengerichte.
8 16.
Zu dem Anmte eines Schöffen sollen außer den in 8 34 des Gerichts—
verfassungs-Gesetzes bezeichneten Beamten nicht berufen werden: die vortragenden
Räthe der Ministerial-Departements, die Bezirksdirektoren, die Forstinspektoren
und der Vorstand der Forsttaxations-Kommission.
§ 17.
Der als Beisitzer des Ausschusses für die Auswahl der Schöffen ein-
tretende Staatsverwaltungsbeamte wird von dem Staats-Ministerium bestimmt.
Zugleich ist ein Stellvertreter zu bestellen.
8 18.
Die Wahl der Vertrauensmänner zu den in § 40 des Gerichtsverfassungs-
Gesetzes vorgesehenen Ausschüssen erfolgt in jedem Verwaltungsbezirke für die
innerhalb desselben gelegenen Amtsgerichtsbezirke durch den Bezirksausschuß
nach absoluter Mehrheit der Stimmen.
Erstreckt sich der Bezirk eines Amtsgerichts über Theile verschiedener
Verwaltungsbezirke, so bestimmt das Staats-Ministerium die Zahl der von
jedem wahlberechtigten Bezirksausschusse für den Amtsgerichtsbezirk zu wählen-