Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

119 
den Vertrauensmänner mit Rücksicht auf die Zahl der in den verschiedenen 
Verwaltungsbezirken wohnhaften Angehörigen des Amtsgerichtsbezirks. Das 
Staats-Ministerium kann auch einem der verschiedenen Bezirksausschüsse die 
Wahl sämmtlicher Vertrauensmänner ausschließlich übertragen. 
Die Vorschriften der §§ 32—35 des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes 
und des § 16 dieses Gesetzes finden auf die zu wählenden Vertrauensmänner 
entsprechende Anwendung. 
8 19. 
Den Vertrauensmännern und den Schöffen werden, sobald sie außerhalb 
ihres Aufenthaltsorts einen Weg von mehr als zwei Kilometer zurückzulegen 
haben, an Reisekosten gewährt: 
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes 
angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zehn Pfennige, 
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen gemacht werden können, für 
jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zwanzig 
Pfennige, 
im Ganzen jedoch mindestens drei Mark. 
V. Landgerichte. 
8 20. 
Die Amtsrichter sind verpflichtet, bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke 
sie angestellt sind, die Vertretung eines Richters für einzelne Sitzungen oder 
Geschäfte zu übernehmen. Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den 
Präsidenten des Landgerichts nach einer jährlich vor Beginn des Geschäfts- 
jahrs durch das Präsidium des Landgerichts festzusetzenden Reihenfolge. 
Für Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die 
für das Geschäftsjahr festgestellte Reihenfolge nicht maßgebend. 
Die Einberufung soll nur dann erfolgen, wenn die Vertretung des ver- 
hinderten Mitglieds durch ein Mitglied des Landgerichts nicht möglich ist. 
§ 21. 
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegen- 
standes ausschließlich zuständig: 
1) für die Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienst- 
verhältnisse,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.