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Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den Präsidenten des Ober-
landesgerichts nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahrs durch das
Präsidium des Oberlandesgerichts festzusetzenden Reihenfolge.
Für Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die
für das Geschäftsjahr festgestellte Reihenfolge nicht maßgebend.
Die Einberufung ist nur dann statthaft, wenn die Vertretung des ver-
hinderten Mitglieds durch ein Mitglied des Oberlandesgerichts nicht möglich ist.
§ 27.
Unbeschadet der für die Anstellung der Beamten des Oberlandesgerichts
durch Staatsvertrag getroffenen besonderen Bestimmungen ist bei Stellen-
besetzungen im Gebiete der Rechtspflege vorgängige Anhörung der Vorschläge
des Oberlandesgerichts (§ 37 Nr. 2 des Gesetzes über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850) nicht erforderlich.
VIII. Staatsanwaltschaft.
8 28.
Die bestehenden staatsanwaltschaftlichen Behörden werden aufgehoben.
Die Zuständigkeit derselben in den Angelegenheiten, welche durch die deutschen
Prozeßordnungen nicht betroffen werden, geht auf die Staatsanwaltschaften bei
den ordentlichen Landesgerichten über.
8 29.
Der erste von mehren Beamten der Staatsauwaltschaft bei dem Ober—
landesgericht führt den Amtstitel Oberstaatsanwalt; der erste von mehren Be—
amten der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten führt den Amtstitel Erster
Staatsanwalt. Die übrigen Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
landesgerichte und den Landgerichten führen den Amtstitel Staatsanwalt.
8 30.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind nicht richterliche Beamte.
831.
Die Amtsanwälte werden auf Widerruf bestellt.
1879. 18